·
Digitalabo·
Shop·
TippspielBeamter muss doppeltes Kindergeld für zehn Jahre zurückzahlen
Wer sich das Kindergeld für seine Sprösslinge gleich zweimal überweisen lässt, begeht die Straftat der Steuerhinterziehung. Damit verlängert sich auch die Verjährungsfrist für die zu Unrecht kassierten Beträge auf zehn Jahre. Darauf hat jetzt das Finanzgericht Rheinland-Pfalz bestanden. Zur Rückzahlung wurde ein Vater verpflichtet, der sich für seine Tochter 17000 Euro in diesem Zeitraum erschlichen hat.
Gleichzeitig reichte er einen entsprechenden Antrag bei der Beamtenversorgung – u.a. zuständig für beurlaubte Beamte – ein. Und bekam überall die Jahre hinweg das Geld gleich zweimal überwiesen. Die Doppelzahlung fiel den Behörden erst bei einem Datenabgleich zwischen der Beamtenversorgung und der Familienkasse im Jahre 2008 auf. Woraufhin die Familienkasse die überzahlte Summe zurückforderte.
Dazu war der Mann allerdings nur eingeschränkt bereit. Dass all die Jahre keine Abstimmung zwischen der Familienkasse und dem Arbeitgeber stattgefunden habe, sei nicht seine Schuld. Er habe die Doppel-Überweisungen gar nicht mitbekommen. Womit man ihm auch keine Steuerhinterziehung unterstellen könne – also die Verjährungsfrist für den Großteil der Zahlungen längst abgelaufen wäre.
Das Gericht nahm dem Beamten jedoch die Behauptung nicht ab, dass er über einen Zeitraum von nahezu 10 Jahren das doppelte Kindergeld nicht bemerkt habe. Die Überweisungen seien zwar tatsächlich nur auf den Kontoauszügen der Familienkasse ausdrücklich mit der Bezeichnung ‚Kindergeld‘ versehen gewesen – aber die Zweckbestimmung der anderen Zahlungen habe sich eindeutig aus den von der Beamtenversorgung dazu monatlich erstellten Mitteilungen ergeben.
Zumal der offensichtliche Steuersünder schriftlich in beiden Kindergeldanträgen bestätigt hatte, jeweils ein Merkblatt über Kindergeld erhalten und zur Kenntnis genommen zu haben. Darin stand unmissverständlich, dass er nur an einer Stelle Kindergeld beantragen durfte – nämlich bei der Beamtenversorgung.
Finanzgericht Rheinland-Pfalz Az. 4 K 1507/09



