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Unfallursache nicht zu klären

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Unfallursache nicht zu klären

Kann der Hergang eines Auffahrunfalls trotz aller gerichtlichen Bemühungen nicht geklärt werden, müssen sich die beiden Beteiligten den Schaden entsprechend der jeweiligen Betriebsgefahr ihrer Fahrzeuge teilen.

 
Gefahrenquelle Autobahn: Gibt es Auffahrunfälle, bleibt die Unfallursache manchmal unklar.  Vergrößern

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Das hat das Landgericht Coburg entschieden und damit der bei einem Unfall das hintere Auto steuernden Fahrerin 3850 Euro als Hälfte der Schadenssumme zugesprochen.

Die Frau behauptete, der Zusammenstoß sei auf ein verkehrswidriges Verhalten des Fahrers vor ihr zurückzuführen. Der sei plötzlich auf die linke Fahrspur gewechselt und habe dabei ihr Fahrzeug übersehen. Die Aussage des Mannes fiel allerdings diametral entgegengesetzt aus: Er wäre bereits längere Zeit auf der linken Fahrspur gewesen und habe nur wegen des vor ihm befindlichen Verkehrs kurz abbremsen müssen, wobei die Frau aus Unachtsamkeit aufgefahren sei.

Wer von beiden Recht hat, ließ sich in der Beweisaufnahme vor Gericht trotz eines Gutachtens nicht klären – ob es sich also um einen typischen Auffahrunfall handelt oder ob dem Unfallgeschehen ein Spurwechsel des vorausfahrenden Pkw vorangegangen war. Und keiner der beiden Unfallbeteiligten durfte sich nach Auffassung der Richter auf einen sogenannten Anscheinsbeweis berufen.

„Der kommt nämlich nur dann in Betracht, wenn der behauptete Vorgang schon auf den ersten Blick nach einem eindeutigen, üblichen Muster abgelaufen ist“, erklärte dazu ein Experte . Hier aber sind beide Versionen – das Auffahren der hinteren Frau und der Spurwechsel des vorderen Manns – als auf Autobahnen typische Vorgänge in gleicher Weise als Ursache des Unfalls denkbar.

Landgericht Coburg Az. 11 O 650/08

 

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