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„Big Brother“-Gewinner muss Einkommensteuer zahlen

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„Big Brother“-Gewinner muss Einkommensteuer zahlen

Der deutsche Fiskus sieht vieles: Wer in einer der „Big Brother“-TV-Staffeln den Gewinn davonträgt, hat diesen auch ordentlich als Einkommen zu versteuern. So hat es in einem aktuellen Urteil das Finanzgericht Köln entschieden.

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Die Kölner Richter widersprachen damit ausdrücklich der Auffassung, wonach diese Gewinnsumme als sogenannter Spielgewinn wie ein Rennwett- oder Lotteriegewinn steuerfrei bleiben müsse. Die bloße Zurschaustellung der eigenen Person an sich führe zwar noch nicht zu einer mit einer Steuer zu belegenden Leistung im Sinne des Einkommensteuergesetzes. „Doch mit den vertraglichen Verpflichtungen der Akteure zur Teilnahme am Einspielfilm, dem Fotoshooting, Interviews und Presseterminen wird die Grenze des steuerfreien passiven Posierens hier deutlich überschritten“, erklärte dazu eine Rechtsanwältin.

Preisgelder für die Teilnahme an einer Fernsehsendung sind immer dann als einkommensteuerpflichtig zu behandeln, wenn der Bargewinn und die Leistung des TV-Kandidaten in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. So sieht es auch eine entsprechende Weisung des Bundesfinanzministeriums vor, die auf eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofes zurückgeht.

Finanzgericht Köln, Az. 15 K 2917/06



 
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