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TippspielFalschparker muss Abschleppkosten tragen
Ein unbefugt auf fremdem Grundstück abgestelltes Fahrzeug darf durch ein Abschleppunternehmen abgeschleppt werden. Und dieses Fahrzeug kann nur gegen Bezahlung der Abschleppkosten herausgegeben werden.
Als er zu seinem Fahrzeug zurückkehrte, war dieses weg – abgeschleppt. Das Auto erhielt er nur gegen Zahlung der Abschleppkosten und der Inkassokosten zurück. Da der Fahrer der Ansicht war, diese Kosten könnten nicht von ihm verlangt werden, zog er vor Gericht und verlangte sein Geld von dem Eigentümer des Parkplatzes zurück. Der Mann scheiterte mit seinem Begehren in allen Instanzen. Die Richter machten deutlich, dass auch wenn noch andere Parkplätze frei sind, der Eigentümer das Recht hat, unbefugt Parkende abschleppen zu lassen. Das unbefugte Abstellen eines Fahrzeuges stelle eine Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzes dar, welcher nicht hinzunehmen sei. Der Eigentümer darf sein Recht auch mithilfe eines Abschleppunternehmens verwirklichen, erläuterten Experten.
Der Mann blieb also auf den Abschleppkosten sitzen – lediglich die Inkassokosten in Höhe von 15 € Euro wurden als nicht rechtmäßig angesehen.
Bundesgerichtshof Karlsruhe, Az. V ZR 144/08


