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Falschparker muss Abschleppkosten tragen

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Falschparker muss Abschleppkosten tragen

Ein unbefugt auf fremdem Grundstück abgestelltes Fahrzeug darf durch ein Abschleppunternehmen abgeschleppt werden. Und dieses Fahrzeug kann nur gegen Bezahlung der Abschleppkosten herausgegeben werden.

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Der Fall: Parkplätze für Einkaufsmärkte sind großzügig angelegt, und man findet in der Regel auch leicht einen Parkplatz. Dies dachte sich auch ein Pkw-Fahrer und stellte sein Fahrzeug auf einen Parkplatz, welcher für mehrere Einkaufsmärkte gedacht war, unbefugt ab. Die Schilder, die auf die Nutzung des Parkplatzes nur für Besucher der Einkaufsmärkte hinweisen, ignorierte er ebenso wie den Hinweis, dass widerrechtlich abgestellte Fahrzeug kostenpflichtig abgeschleppt würden.

Als er zu seinem Fahrzeug zurückkehrte, war dieses weg – abgeschleppt. Das Auto erhielt er nur gegen Zahlung der Abschleppkosten und der Inkassokosten zurück. Da der Fahrer der Ansicht war, diese Kosten könnten nicht von ihm verlangt werden, zog er vor Gericht und verlangte sein Geld von dem Eigentümer des Parkplatzes zurück. Der Mann scheiterte mit seinem Begehren in allen Instanzen. Die Richter machten deutlich, dass auch wenn noch andere Parkplätze frei sind, der Eigentümer das Recht hat, unbefugt Parkende abschleppen zu lassen. Das unbefugte Abstellen eines Fahrzeuges stelle eine Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzes dar, welcher nicht hinzunehmen sei. Der Eigentümer darf sein Recht auch mithilfe eines Abschleppunternehmens verwirklichen, erläuterten Experten.

Der Mann blieb also auf den Abschleppkosten sitzen – lediglich die Inkassokosten in Höhe von 15 € Euro wurden als nicht rechtmäßig angesehen.

Bundesgerichtshof Karlsruhe, Az. V ZR 144/08

 



 
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