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Rodelunfall mit Tochter ist kein Arbeitsunfall

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Rodelunfall mit Tochter ist kein Arbeitsunfall

Eine Verletzung bei einer Rodelabfahrt ist kein Arbeitsunfall, selbst wenn es sich bei dem Verunglückten um einen Geschäftsführer handelt und das Malheur während einer Dienstreise im Rahmen einer geschäftlichen Seminarwoche passiert.

 
Böse Falle: Rodelt der Vater mit dem Kind während einer Dienstreise, ist es im Fall der Fälle kein Arbeitsunfall.  Vergrößern

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Zumindest dann nicht, wenn als Beifahrer in dem außer Kontrolle geratenen Schlitten kein Kollege oder Geschäftsfreund saß, sondern die minderjährige Tochter des Betroffenen. Diese Ansicht hat jetzt das Sozialgericht Düsseldorf vertreten.

Der Fall: Der Unternehmer verabredete sich auf einem Wochen-Seminar für Baumaschinenhersteller mit einem anderen Teilnehmer zu einer Bergwanderung. Beim Aufstieg in Begleitung ihrer Familien besprachen die beiden unbestritten vor allem geschäftliche Angelegenheiten. Doch dann setzte sich der Mann zur Talfahrt mit seiner Tochter in einen Rodelschlitten. Dabei kam es zu dem Unglück, für das die Versicherung nunmehr die Anerkennung als Arbeitsunfall versagt – trotz der Argumentation des Mannes, er sei „immer im Dienst“.

Doch die Abfahrt auf der Rodelbahn liegt auch nach Ansicht der Richter außerhalb der Grenzen, bis zu denen der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung reicht.

„Auf Fortbildungsveranstaltungen besteht kein lückenloser Versicherungsschutz“, erklärte dazu eine Rechtsanwältin. Unversichert seien alle persönlichen Verrichtungen wie beispielsweise das Essen oder private Einkäufe. Mit Beginn der Rodelfahrt, die der Geschäftsführer mit seiner Tochter – und nicht mit dem anderen Seminarteilnehmer – unternahm, sei der Versicherungsschutz zu Ende gewesen. Wäre es tatsächlich nur um die Fachgespräche gegangen, hätten die beiden Seminarteilnehmer nach Auffassung der Richter ja auch die Seilbahn benutzen können und es wäre gar nicht erst zu dem umstrittenen Unfall gekommen.

 

Sozialgericht Düsseldorf, Az. S 6 U 82/06



 
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