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Sozialhilfe wegen Unterhaltszahlung – Urteil: Ehevertrag unwirksam

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Sozialhilfe wegen Unterhaltszahlung – Urteil: Ehevertrag unwirksam

Wird ein geschiedener Ehemann durch einen Ehevertrag und die hohen Unterhaltszahlungen in die Sozialhilfe getrieben, so ist der Vertrag sittenwidrig. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

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Ein Ehegatte muss trotz einer Vereinbarung finanziell in der Lage sein, seine eigene Existenz zu sichern, ohne in die Sozialhilfe abzurutschen, entschieden die Karlsruher Juristen in einem am Freitag bekanntgewordenen Urteil. Es ist das erste Mal, dass sie einen Ehevertrag für ungültig erklären, weil der zahlungspflichtige Mann überfordert ist. Betroffen waren bislang nur finanziell benachteiligte Frauen. (Urteil vom 5. November 2008 – XII ZR 157/06)

Im konkreten Fall hatte eine Frau zwei Jahre nach Hochzeit auf einen Ehevertrag gedrungen. Darin wurde festgelegt, dass ihr Ehemann im Scheidungsfall eine monatliche Leibrente von mehr als 1300 Mark (650 Euro) zahlen muss.

Schon bei der Vertragsunterzeichung sei aber offenkundig gewesen, dass die Lastenverteilung im Fall einer Scheidung einseitig und ungerechtfertigt sei, kritisierte der BGH. Die vereinbarte Leibrente habe von Beginn an die Leistungsfähigkeit des zahlungspflichtigen Ehemannes überschritten.

Außerdem sei absehbar gewesen, dass er bei Zahlung der Leibrente zum Sozialhilfeempfänger werde. Damit sei ein Vertrag zulasten Dritter geschlossen worden, betonten die Bundesrichter. Denn zum Zeitpunkt der Trennung nach fünf Jahren Ehe hatte der Mann laut BGH ein so geringes Nettoeinkommen, dass er nach Abzug der vereinbarten Leibrente selbst auf Sozialhilfe angewiesen war. Die Ehefrau dagegen konnte zusammen mit ihrer Halbtagstätigkeit als Buchhalterin über Monatseinnahmen von 1530 Euro zurückgreifen.

Die bekannten Grundsätze für die Gültigkeit von Eheverträgen gelten nicht nur für den unterhaltfordernden Ehegatten, sondern auch für den zahlungspflichtigen früheren Partner. „Auch auf dessen Seite kann eine erhebliche Unterlegenheitsposition vorliegen, die zu einer offensichtlich einseitigen Aufbürdung vertraglicher Lasten führt“, erklärte der BGH. Mit seiner Klage auf Sittenwidrigkeit hatte der geschiedene Ehemann sowohl vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe als auch vor dem BGH Erfolg.



 
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