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Kraftstoff-Leck verursacht Motorbrand

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Kraftstoff-Leck verursacht Motorbrand

Die Leckage der Kraftstoffzuleitung im Motorraum, die einen Brandschaden verursacht, stellt auch bei einem zehn Jahre alten Gebrauchtwagen keinen gewöhnlichen Verschleiß dar. Es handelt sich vielmehr um einen gewährleistungspflichtigen Mangel, der den Käufer zum Rücktritt berechtigen kann.

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Eine Frau hatte bei einem Händler einen zehn Jahre alten Pkw zum Preis von 3000 Euro gekauft. Nur zwei Monate später brannte der Motorraum des Wagens aus, und das Fahrzeug war nicht mehr nutzbar. Als Brandursache ermittelte ein Sachverständiger eine Kraftstoffleckage am Einspritzventil des ersten Zylinders bzw. an dessen Zuleitung.

Die Käuferin wandte sich empört an den Händler, erklärte, dass sie vom Kaufvertrag zurücktrete, und forderte ihr Geld zurück. Doch der Händler ließ das nicht gelten und vertrat den Standpunkt, es liege kein gewährleistungspflichtiger Mangel vor, sondern es habe sich bei dem Leck um normalen Verschleiß gehandelt, mit dem der Käufer eines zehn Jahre alten Autos rechnen müsse. Die Kundin habe daher kein Rücktrittsrecht.

Das OLG Celle gab jedoch der Käuferin recht . In der Kraftstoffleckage im Motorraum, die bei dem Pkw nur zwei Monate nach dem Kauf zu einem Brand geführt habe, sei ein Sachmangel zu sehen, der die Käuferin zum Rücktritt berechtige, so das Urteil. Sei ein Fahrzeug aufgrund von Kraftstoffleckagen im Motorraum brandgefährdet, so könne darin kein „normaler Verschleiß“ gesehen werden, so die Richter.

Verschleiß, den der Käufer eines Gebrauchtwagens erwarten und deshalb hinnehmen müsse, liege vor, wenn einzelne Bauteile üblicherweise einer stärkeren Abnutzung als das Gesamtfahrzeug unterlägen und in gewissen Zeitabständen einer regelmäßigen Erneuerung bedürften. Dies treffe etwa auf Zahnriemen, Bremsbeläge oder die Batterie zu.

Demgegenüber dürfe auch der Käufer eines zehn Jahre alten Fahrzeugs erwarten, dass das Auto zumindest fahrfähig sei und nicht beim Starten des Motors in Brand gerate, so das Gericht. Die Kraftstoffzuleitung im Motorraum, wo anderenfalls Brandgefahr herrsche, müsse so ausgelegt sein, dass sie das normale Lebensalter eines Fahrzeugs überdauere. Auch einem Käufer, der für 3000 Euro ein zehn Jahre altes Fahrzeug erwerbe, dürften hinsichtlich kapitaler Mängel, die dem Wagen seine Gebrauchstauglichkeit vollständig entzögen, Gewährleistungsrechte nicht von vornherein versagt werden.

Oberlandesgericht Celle Az.: 7 U 224/07



 
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