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Blumenschmuck im Treppenhaus

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Blumenschmuck im Treppenhaus

Mieter in einem Mehrfamilienhaus sind nicht dazu berechtigt, in Treppenhaus, Eingangsbereich und Gemeinschaftsgarten zahlreiche üppige Gestaltungs- und Blumenschmuck-Arrangements anzubringen. Eine solche Nutzung geht über den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache hinaus und ist damit unzulässig.

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Der Fall: Eine in einem Mehrparteienhaus wohnende Erdgeschoss-Mieterin hatte die gemeinsam genutzten Flächen des Gebäudes mit einer Vielzahl verschiedenster Gestaltungselemente verschönert: In Flur und Treppenaufgang hängte und stellte sie etliche Dekorationsgegenstände auf.

Die Lampen im Flur ersetze sie durch schmückende Leuchtkörper nach ihrem eigenen Geschmack. Ferner brachte sie zwei Deko-Türfüllungen an und stellte im Gemeinschaftsgarten unzählige Töpfe mit opulenten Blumenschmuckarrangements auf. Die anderen Mieter waren von den exzessiven Verschönerungsaktionen wenig begeistert und verlangten die Beseitigung der Deko. Als die Vermieterin die betreffende Mieterin vergeblich aufforderte, ihre persönlichen Gegenstände zu entfernen, ging der Fall vor Gericht.

Das Urteil war eindeutig: Der vertragsgemäße Gebrauch der Mietwohnung beinhalte keine Befugnis des Mieters, außerhalb seiner Wohnung im Hausflur und auf dem Grundstück umfangreiche Gestaltungsarrangements zu installieren. Das Recht zur anteiligen Benutzung der Gemeinschaftsflächen beinhalte nur, diese so zu nutzen wie andere Mieter auch.

Bringe ein Mieter – wie hier – eine Vielzahl von Dekoartikeln und Blumenarrangements an, so lasse dies eine gleiche Nutzung durch andere Mieter aber gar nicht mehr zu, sondern führe dazu, dass der betreffende Mieter die Gestaltung der gemeinsamen Flächen des Hauses allein für sich beanspruche und für die anderen Mieter mit über sie bestimme. Das sei in einem Mehrparteienhaus aber nicht zulässig. Die Mieterin habe daher sämtliche Dekoartikel und Blumen wieder zu entfernen und die ursprünglichen Flurlampen wieder anzubringen.

Amtsgericht Münster Az: 38 C 1858/08

 



 
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