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Kindergeld für Volljährige auch bei Arbeit im Ausland

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Kindergeld für Volljährige auch bei Arbeit im Ausland

Der Anspruch auf Kindergeld für volljährige Kinder nach deutschem Recht geht bei einem Jobwechsel ins EU-Ausland nicht verloren. Das entschied das Finanzgericht Köln im Fall einer in Deutschland ansässigen Mutter mit zwei volljährigen Kindern, die eine Beschäftigung in den Niederlanden annahm.

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Die Familienkasse hatte die Kindergeldzahlung nach Aufnahme der Auslandsbeschäftigung eingestellt und darauf verwiesen, dass nach europäischem Recht nunmehr der niederländische Staat für das Kindergeld zuständig sei. In den Niederlanden allerdings gibt es grundsätzlich nur bis zum 18. Geburtstag Kindergeld, während die Familienkasse in Deutschland für Kinder in Ausbildung bis zum 25. Geburtstag zahlen muss.

Die Kölner Richter entschieden auf Grundlage eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs (Az.: C 352/06), dass der Kindergeldanspruch in Deutschland trotz Auslandsbeschäftigung bestehen bleibe. Die Richter ließen gegen das Urteil allerdings die Revision beim Bundesfinanzhof zu. Dieser befasse sich bereits mit einem vergleichbaren Fall (Az.: III R 12/08).

Finanzgericht Köln Az.: 10 K 4830/05

 



 
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