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Religionsfreiheit wiegt schwerer als Urheberrecht

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Religionsfreiheit wiegt schwerer als Urheberrecht

Bei der Umgestaltung eines Kircheninnenraumes wiegt das Grundrecht der Religionsfreiheit schwerer als das Recht des Urhebers, solche Veränderungen zu verbieten. Zu dieser Auffassung ist der Bundesgerichtshof in einem jetzt veröffentlichten aktuellen Urteil gelangt.

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Die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet von der gerichtlichen Auseinandersetzung über den Umbau der St.-Gottfried-Kirche in Münster. Zur baulichen Umsetzung der vom Zweiten Vatikanischen Konzil geforderten stärken Einbeziehung der Besucher in den Gottesdienst hatte die katholische Gemeinde den Altarraum des vor einem halben Jahrhundert erbauten Gotteshauses abändern lassen.

Dagegen klagte die Tochter des längst verstorbenen Architekten, der die Kirche seinerzeit entworfen und den Innenraum gestaltet hatte: Der Urheber habe grundsätzlich ein Recht darauf, dass das von ihm geschaffene Werk der Mit- und Nachwelt unverändert erhalten bleibe.

Die Art und Weise, wie eine Pfarrgemeinde die Messe feiern möchte, habe sich an der Gestaltung des Kirchenraums auszurichten, wenn dieser urheberrechtlich geschützt ist.

Dem widersprachen die Bundesrichter. „Jeder Erbauer einer Kirche muss davon ausgehen, dass der Bauherr das von ihm bestellte Gebäude für einen sakralen Zweck verwenden möchte“, hieß es. Der Urheber hat stets damit zu rechnen, dass sich aus wechselnden Bedürfnissen des Eigentümers ein Bedarf nach Veränderungen ergeben kann.

Insbesondere bei einem Gotteshaus, das nur dann ein solches bleibt, wenn es die Kirchengemeinde für ihre Gottesdienste nutzen kann. Sich wandelnden Überzeugungen hinsichtlich der notwendigen Gestaltung des Gottesdienstes müsse mit einer entsprechenden Umgestaltung des Kircheninnenraums entsprochen werden. Das Urheber-Interesse an der unveränderten Erhaltung des Altarbereichs hat daher hinter der Rücksichtnahme auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht zurückzustehen.

Bundesgerichtshof Az. I ZR 166/05



 
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