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Aus Sorge vor Überschuldung Allein-Erbe ausgeschlagen

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Aus Sorge vor Überschuldung Allein-Erbe ausgeschlagen

Schlägt jemand das Alleinerbe seiner Mutter von vornherein aus, weil er es der Mühe nicht wert oder es gar für überschuldet hält, so ist dieser Schritt in der Regel endgültig. Wenn die Wertaufstellung des daraufhin bestellten Nachlasspflegers doch ein beachtliches Vermögen ergibt, kann diese Entscheidung später nicht mehr rückgängig gemacht werden.

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Zumindest dann nicht, wenn die Kriminalpolizei von Anfang an über größere Geldbeträge auf dem Giro-Konto der Verstorbenen informiert war und diesen Hinweis an den Erben weitergegeben hatte. Das hat jetzt in einem Erbfall mit einem Nettonachlass von immerhin knapp 129000 Euro das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.

Der Fall: Ein bald darauf verstorbener Vater hatte seinen Sohn im handschriftlichen Testament als Alleinerben eingesetzt. Als nun auch dessen Frau in Bayern tot aufgefunden wurde, informierte die Kriminalpolizei den Mann über den Tod der Mutter und teilte ihm auch mit, dass sich auf deren Giro-Konto ein größerer Geldbetrag befinden würde.

Dass seine Mutter größere Vermögenswerte besessen habe, konnte der Mann sich aber überhaupt nicht vorstellen. Zu Lebzeiten habe sie ihm gegenüber ständig über Geldmangel geklagt, erklärte er später dem Nachlasspfleger. Ein etwa vorhandener Nachlass würde wohl kaum ausreichen, um die Räumung und Renovierung ihrer Wohnung zu bezahlen.

Deshalb habe er auch das Erbe offiziell ausgeschlagen und sei, statt sich um den Nachlass weiter selbst zu kümmern, in den Urlaub gefahren. Erst die erhebliche Nettoaufstellung des Nachlasspflegers öffnete ihm die Augen, weshalb er dann doch einen Erbschein beantragte, der ihn als Alleinerben ausweisen sollte.

Zu spät, entschieden die Düsseldorfer Richter. „Weil dem Erben die etwaige Höhe seines erbrechtlichen Erwerbs zunächst gleichgültig war und er das Erbe deshalb ausgeschlagen hat, kann er diese Entscheidung nicht wieder wegen irrtümlich angenommener Überschuldung anfechten“, so die Erklärung eines Experten.

Ein Irrtum über die Größe des Nachlasses berechtigt nämlich grundsätzlich nicht zur späteren Anfechtung. Nachdem ihn die Polizei über den positiven Kontostand seiner verstorbenen Mutter in Kenntnis gesetzt hatte, hätte der Mann sich informieren müssen, um welche Größenordnung es sich dabei handele, um sodann zu entscheiden, ob er die Erbschaft annehmen oder ausschlagen will. Weil er das für überflüssig oder zu beschwerlich hielt, ist das Erbe ein für alle Mal dahin.

Oberlandesgericht Düsseldorf AZ: I-3 Wx 123/08

 



 
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