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30 Jahre alte Holzfenster - Streit um Pflichten des Vermieters

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30 Jahre alte Holzfenster - Streit um Pflichten des Vermieters

Vermieter können sich vor Erhaltungsmaßnahmen nicht mit dem Argument drücken, dass die im Laufe der Jahre eintretende Verschlechterung der Wohnung für den Mieter schon beim Einzug abzusehen gewesen sei.

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Eine Mieterin hatte sich bei ihrem Vermieter über den Zustand der Holzfenster in ihrer Wohnung beschwert und ihn aufgefordert, diese instand zu setzen. Der wies dies brüsk zurück und erklärte, die Mieterin könne sich nicht gegen Mängel wenden, die beim Abschluss des Mietvertrages für sie bereits abzusehen gewesen seien.

Die Frau bewohne die Mieträume bereits seit 1978. Sie hätte damit rechnen müssen, dass der Zustand der Holzfester sich im Laufe der Jahre verschlechtern würde. Außerdem, so der Vermieter, sei sie hieran auch mit schuld, da sie falsch geputzt und keinen Innenanstrich vorgenommen habe.

Der Fall ging vor Gericht, und dieses stellte sich hinter die Mieterin. Vermieter seien gesetzlich dazu verpflichtet, die Wohnung im vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Dieser Pflicht sei der Vermieter hier nicht nachgekommen.

Seine Argumentation, die Frau habe bei ihrem Einzug doch schließlich schon gewusst, dass der Zustand der Fenster sich im Laufe der Zeit verschlechtern würde, sei nicht nachvollziehbar. Es liege auf der Hand, so das Gericht, dass Holzfenster irgendwann verfallen seien. Die dann notwendig werdende Ersetzung könne aber nicht dem Mieter angelastet werden, denn für den Erhalt der Mietsache sei der Vermieter verantwortlich.

Amtsgericht Köln AZ: 219 C 70/07

 



 
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