Sorgerecht soll überprüfbar sein

Osnabrück. Die Bundesgeschäftsführerin des Sozialdienstes katholischer Frauen Gaby Hagmans hat gefordert, ledige Mütter und Väter nicht nur hinsichtlich ihrer Rechte, sondern auch ihrer...
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Die Atomkonzerne haben sich in dem Vertrag mit der Bundesregierung weitreichende Schutzklauseln zusichern lassen. Nach Informationen der Deutschen Presse-Agentur dpa sind die Kosten für...
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Martinusschule: Gutes Gespräch

be Bramsche/Osnabrück. Erst ging es hoch her, dann siegte die Vernunft: Im Fall der von den Eltern heftig kritisierten Lehrkraft an der Bramscher Martinusschule bemühen sich alle...
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VfL heute gegen Aue unter Erfolgsdruck

ab Osnabrück. Es ist noch kein Schicksalsspiel, aber es ist ein enorm wichtiges Match. Im heutigen Aufsteiger-Duell zwischen VfL Osnabrück und FC Erzgebirge Aue (18 Uhr, Osnatel-Arena)...
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Pastor bedauert Absage

hin Osnabrück. Es wird keinen verfremdeten Muezzinruf vom Turm der Lutherkirche geben. Die Kirchengemeinde hat das Kunstprojekt der Sängerin Karin Maria Zimmer...
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Globales Entsetzen über einen radikalen US-Pastor, der zum Jahrestag der Anschläge vom 11. September öffentlich den Koran verbrennen will: Nicht nur die US- Regierung zeigte sich empört,...
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Lutherkirche sagt Kunstaktion ab

hin Osnabrück. „Schade.“ Wortgleich reagierten gestern Pastor Martin Wolter und die Künstlerin Karin Maria Zimmer auf das Scheitern des umstrittenen Kunstprojektes „Botschaft“ in...
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Auch gewerbliche Mieter können nicht zur Renovierung ihrer Räume innerhalb starrer Fristen verpflichtet werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe erklärte eine Klausel im Mietvertrag für ein Ladenlokal als unwirksam, wonach der Mieter Küche und Sanitärräume nach drei und alle anderen Zimmer nach fünf Jahren hätte streichen und tapezieren müssen.
Dies benachteilige den Mieter unangemessen, heißt es in dem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. Laut Mietvertrag müsste er die Räume auch dann renovieren, wenn sie in einwandfreiem Zustand wären.
Damit wendete das Karlsruher Gericht seine für Wohnräume entwickelten Grundsätze erstmals auch auf Gewerberäume an. Im Wohnraummietrecht hatte der BGH solche unflexiblen Klauseln seit 2004 durchweg für unwirksam erklärt.
Der Mieter hatte in den Räumen eine Änderungsschneiderei betrieben und den Laden von 1991 bis 2006 gemietet. Im Vertragsformular hieß es, der Mieter müsse innerhalb der Fristen Decke, Wände, Heizkörper, Türen und Einbauschränke streichen sowie die Parkettfußböden abziehen und schleifen. Eine Ausnahme für wenig strapazierte oder kaum genutzte Räume war nicht vorgesehen.
Dem BGH zufolge wird der Mieter dadurch „entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt“. Nach der gesetzlichen Regelung ist – wenn nichts anderes vereinbart ist – prinzipiell der Vermieter zum Erhalt der Räume verpflichtet.
Az: XII ZR 84/06 vom 8. Oktober 2008