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Starre Renovierungsfristen für Gewerberäume unwirksam

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Starre Renovierungsfristen für Gewerberäume unwirksam

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Auch gewerbliche Mieter können nicht zur Renovierung ihrer Räume innerhalb starrer Fristen verpflichtet werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe erklärte eine Klausel im Mietvertrag für ein Ladenlokal als unwirksam, wonach der Mieter Küche und Sanitärräume nach drei und alle anderen Zimmer nach fünf Jahren hätte streichen und tapezieren müssen.
Dies benachteilige den Mieter unangemessen, heißt es in dem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. Laut Mietvertrag müsste er die Räume auch dann renovieren, wenn sie in einwandfreiem Zustand wären.

Damit wendete das Karlsruher Gericht seine für Wohnräume entwickelten Grundsätze erstmals auch auf Gewerberäume an. Im Wohnraummietrecht hatte der BGH solche unflexiblen Klauseln seit 2004 durchweg für unwirksam erklärt.

Der Mieter hatte in den Räumen eine Änderungsschneiderei betrieben und den Laden von 1991 bis 2006 gemietet. Im Vertragsformular hieß es, der Mieter müsse innerhalb der Fristen Decke, Wände, Heizkörper, Türen und Einbauschränke streichen sowie die Parkettfußböden abziehen und schleifen. Eine Ausnahme für wenig strapazierte oder kaum genutzte Räume war nicht vorgesehen.

Dem BGH zufolge wird der Mieter dadurch „entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt“. Nach der gesetzlichen Regelung ist – wenn nichts anderes vereinbart ist – prinzipiell der Vermieter zum Erhalt der Räume verpflichtet.

Az: XII ZR 84/06 vom 8. Oktober 2008



 
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