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Rohr fällt von Garagendecke - Gebäudehaftpflicht des Vermieters zahlt für Fahrzeugschäden

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Rohr fällt von Garagendecke - Gebäudehaftpflicht des Vermieters zahlt für Fahrzeugschäden

Wird ein Pkw infolge eines Mangels in der für ihn gemieteten Garage beschädigt, so muss die Gebäudehaftpflichtversicherung des Vermieters für den Schaden aufkommen. Vermieter haften nicht nur für den durch Sachmängel beeinträchtigten Gebrauch der Mieträume, sondern auch für Schäden, welche durch solche Mängel an in die Räume eingebrachten Sachen des Mieters entstehen.

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Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, hatte ein Mann für seinen Pkw einen Tiefgaragenstellplatz angemietet. Eines Tages löste sich ein schlecht befestigtes Abwasserrohr, stürzte auf den Wagen und beschädigte diesen erheblich.

Der Vermieter wollte den Schaden später von seiner Wohngebäude-Haftpflichtversicherung regulieren lassen. Als die nicht zahlte, ging der Fall vor Gericht, und das Kammergericht Berlin entschied wie folgt: Grundsätzlich müsse die Versicherung leisten, wenn ihr Kunde von einem Dritten wegen eines Sachschadens aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen in Anspruch genommen werde.

Diese Voraussetzungen seien auch dann erfüllt, wenn der Versicherte einem Mieter Ersatz leisten müsse, weil die vermieteten Räume zum Zeitpunkt der Überlassung mit einem Mangel behaftet seien, der zu einem Schaden an vom Mieter eingebrachten Sachen führe.

Im vorliegenden Fall habe die Garage einen Fehler aufgewiesen, durch den es zu einem Schaden am Pkw des Mieters gekommen sei. Das Abflussrohr sei nur mit zwei Haltebändern fixiert gewesen, die lediglich von einer 6er-Schraube und einem 8er-Dübel an der Garagendecke gehalten worden seien. Dieser Mangel in der Befestigung habe dazu geführt, dass sich das Rohr gelöst habe und auf den Pkw des Mieters gefallen sei, so das Gericht. Der Vermieter der Garage müsse hierfür haften, und seine Versicherung habe den Schaden zu regulieren.

Kammergericht Berlin AZ: 6 U 133/07

 

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