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Unbefugt auf der Busspur unterwegs

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Unbefugt auf der Busspur unterwegs

Wer unbefugt einen gekennzeichneten Sonderfahrstreifen benutzt, verliert dadurch nicht die ihm vor einem Linksabbieger zustehende Vorfahrt. Die Wartepflicht des Linksabbiegers hängt nicht von der Fahrstreifenwahl des Gegenverkehrs ab, entschied das Kammergericht Berlin.

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Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, war eine Autofahrerin wegen Staus auf dem mittleren und linken Fahrstreifen und wegen Ampelausfalls unberechtigt auf die rechte Spur ausgewichen, die als Busspur gekennzeichnet war. Auf dieser fuhr sie mit hohem Tempo auf eine Kreuzung zu, um dort rechts abzubiegen. An der Kreuzung kam der Frau ein Linksabbieger entgegen, der ihre Fahrtlinie kreuzen musste.

Da ein Autofahrer, der auf dem linken Fahrstreifen im Stau stand, dem Linksabbieger Zeichen gemacht hatte, weiterzufahren, gab dieser Gas und kollidierte prompt mit der Frau auf der Busspur. Später gab er der Autofahrerin die Alleinschuld an dem Unfall. Da sie unberechtigt einen Sonderfahrstreifen benutzt habe, müsse sie für den Unfall haften, meinte er.

Das Kammergericht Berlin entschied jedoch anders. Als Linksabbieger sei der Mann wartepflichtig gewesen, so die Richter. Die Frau habe ihr Vorfahrtsrecht nicht dadurch verloren, dass sie unbefugt die Busspur benutzt habe, denn die Vorschriften über den Sonderfahrstreifen dienten nicht dem Schutz sorgfaltswidriger Linksabbieger, so das Gericht.

Deren Wartepflicht hänge nicht von der Fahrstreifenwahl des Gegenverkehrs ab, zumal die Beschilderung von dessen Fahrstreifen als Busspur u. Ä. für sie gar nicht erkennbar sei. Auch der Vorfahrtverzicht des Autofahrers auf dem linken Fahrstreifen ändere nichts, so das Gericht. Denn nur wegen dessen Handzeichen habe der Linksabbieger nicht darauf vertrauen dürfen, dass auch auf der rechten Spur keine Fahrzeuge in die Kreuzung einfahren würden. Ein Verzicht auf die Vorfahrt wirke nicht zulasten anderer Bevorrechtigter und entbinde den Wartepflichtigen nicht von der Beachtung seiner Sorgfaltspflichten.

Allerdings müsse die Frau, die mit einer den Verhältnissen nicht angepassten Geschwindigkeit und ohne die erforderliche Sorgfalt in den Kreuzungsbereich eingefahren sei, für den Unfall mithaften. Im Ergebnis hätten beide je für die Hafte des Schadensaufzukommen, so das Gericht.

Kammergericht Berlin AZ: 12 U 191/07

 

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