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TippspielFlug-Rückbestätigung fehlgeschlagen
Wer seinen Flug bei der Airline nicht rückbestätigt, obwohl dies vertraglich vereinbart ist, hat keinen Schadensersatzanspruch, wenn er ihn verpasst. Auf fehlgeschlagene Rückbestätigungsversuche kann der Reisende sich nur dann berufen, wenn die Airline ihm entweder eine falsche Flugzeit genannt hat oder wenn sie für eine Rückbestätigung nicht erreichbar war. Das hat das Landgericht Hannover entschieden.
Als er am Flughafen erschien, teilte man ihm dort mit, dass er nicht auf der Passagierliste stehe. Die Rückreise verzögerte sich so um mehrere Tage, und der Mann verklagte später die Fluggesellschaft auf Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens. Er behauptete, auch sein Sohn habe noch von Deutschland aus versucht, den Flug zu bestätigen, und die Fluggesellschaft habe ihm gegenüber eine falsche Flugbestätigung abgegeben.
Das Urteil des Landgerichts Hannover fiel wie folgt aus: Ein Fluggast, der seinen Rückflug trotz vertraglicher Vereinbarung nicht rückbestätige, habe keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn er ihn verpasse. Die Versuche des Mannes, den Rückflug zu bestätigen, seien nicht ausreichend gewesen, so die Richter. Es sei seine eigene Schuld gewesen, dass er die Flugnummer nicht korrekt angegeben habe.
Der Airline wäre nur dann ein Vorwurf zu machen, wenn der Reisende hätte nachweisen können, dass ihm eine falsche Flugzeit genannt worden oder dass die Fluggesellschaft zu einer Rückbestätigung nicht erreichbar gewesen sei. Das sei jedoch nicht der Fall gewesen. Die bloße Behauptung, seinem Sohn gegenüber sei eine falsche Flugbestätigung abgegeben worden, reiche nicht aus. Der Mann hätte vielmehr genau darlegen müssen, zu welcher Zeit sein Sohn mit welcher Person unter welcher Rufnummer mit welchem Inhalt gesprochen haben wolle. Dies, so die Richter, habe er versäumt.
Landgericht Hannover
AZ: 1 S 19/08









23.05.2011
