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Urlauber kamen nicht auf ihren Balkon

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Urlauber kamen nicht auf ihren Balkon

Lässt sich in einem Hotelzimmer die Balkontür nicht öffnen, so dass Urlauber, die ein Zimmer mit Balkon gebucht haben, diesen nicht nutzen können, so rechtfertigt dies nach einem Urteil des Amtsgerichts Duisburg für den betreffenden Zeitraum eine Reisepreisminderung um fünf Prozent.

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Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, hatte ein Ehepaar eine Pauschalreise gebucht. Da die eigentlich vorgesehene Unterkunft überbucht war, mussten die Reisenden in ein anderes Hotel ausweichen. Dort stellten sie jedoch fest, dass sich die Tür zu ihrem Balkon nicht öffnen ließ und sie diesen daher nicht nutzen konnten.

Erst nach vier Tagen erfolgte eine Reparatur. Auch mit der Toilettentür gab es Probleme: Sie ließ sich für die Dauer des gesamten Aufenthalts nicht richtig schließen. Die Urlauber wollten später den Reisepreis mindern. Zum einen wegen der Probleme mit den beiden Türen und zum anderen, weil sie in einem Ersatzhotel untergebracht worden waren und in diesem, wie sie behaupteten, die Größe und Ausstattung der Zimmer schlechter seien: Diese seien „zu klein und nicht modern genug gewesen“, meinten sie.

Das Amtsgericht Duisburg entschied, dass das Paar den Tagesreisepreis für die Zeit, in der sich die Balkontür nicht öffnen ließ, (vier Tage) um fünf Prozent mindern dürfe. In der nicht schließenden Toilettentür sah der Richter ebenfalls eine Beeinträchtigung, die eine Minderung in Höhe von einem Prozent des Gesamtreisepreises rechtfertige

Die Unterbringung in einer Ersatzunterkunft stelle dagegen für sich genommen noch keinen Reisemangel da, so der Amtsrichter weiter. Ein solcher liege nur vor, wenn auch von den vereinbarten Hoteleigenschaften abgewichen werde, was hier nicht dargelegt worden sei. Auch die pauschale Behauptung, die Zimmer seien „zu klein und nicht modern genug gewesen“, ließ das Gericht nicht gelten. Dies sei nur eine subjektive Einschätzung der Urlauber. Für den Nachweis eines Reisemangels hätten sie dies aber durch konkrete Fakten belegen müssen, was sie versäumt hätten.

Amtsgericht Duisburg Az: 74 C 962/05

 

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