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TippspielBlutprobe verspätet ausgewertet - 12 000 Euro für Verlust eines Darmstücks
Unterlässt ein Arzt es, eine Blutprobe zeitnah auszuwerten, so liegt darin ein Behandlungsfehler, für dessen Folgen ihn der Patient haftbar machen kann. Im Falle einer solchen unterlassenen Befunderhebung muss der Patient auch nicht eigens beweisen, dass ein erlittener Gesundheitsschaden Folge des Arztfehlers war, sondern der Mediziner muss dies widerlegen, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken in einem Urteil.
In der Zwischenzeit verschlechterte sich der Gesundheitszustand des Jungen dramatisch. Er litt unter extremen Schmerzen und erbrach sich mehrfach. Daraufhin wurde er erneut in die Klinik aufgenommen und notoperiert. Die Ärzte stellten nun unter anderem mehrere freie Durchbrüche der Darmwand und eine eitrige Bauchfellentzündung (Peritonitis) fest und mussten dem Patienten einen künstlichen Darmausgang legen. Dieser wurde zwar einige Monate später wieder rückverlegt. Hierbei verlor der Junge aber einen Teil des Darms, denn der Übergang zwischen Dünndarm und Dickdarm (Ileozökalklappe) musste operativ entfernt werden.
Später verklagte der Patient den Arzt auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, und das OLG Zweibrücken gab ihm recht. Darin, dass der Arzt angesichts der alarmierenden Beschwerden des Jungen (Fieber, brennende Schmerzen) nicht für eine zeitnahe Auswertung der Blutprobe sorgte, sei ein Behandlungsfehler zu sehen. Bei Morbus Crohn gebe der so genannte CRP-Wert im Blut einen wichtigen Hinweis auf eine dramatische Verschlechterung der Erkrankung.
Laut Sachverständigengutachten entspreche es medizinischem Standard, wenn das Ergebnis der CRP-Bestimmung innerhalb einer Frist von 24 Stunden vorliege. Werde ein Befund verspätet erhoben, so müsse der Arzt beweisen, dass dieser Behandlungsfehler nicht die Ursache für einen beim Patienten eingetretenen Gesundheitsschaden sei. Das, so die Richter, habe er nicht getan. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Entzündung früher entdeckt worden wäre, wenn die Laborwerte zeitnah vorgelegen hätten.
Zwar wäre auch dann eine OP erforderlich gewesen. Bei einem früheren Eingriff hätte die Perforation des Darms aber übernäht werden können, so dass der Darmverlust und das Legen eines künstlichen Darmausganges hätten verhindert werden können.
Angesichts der vom Arzt zu verantwortenden Herbeiführung einer lebensbedrohlichen Lage für den Jungen, des Verlustes eines Teils des Dünndarms und der mehrmonatige Belastung mit einem künstlichen Darmausgang sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 12 000 Euro angemessen, so die Richter.
Oberlandesgericht
Zweibrücken Az: 5 U 2/06









