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Nach Malheur auf Bolzplatz muss Versicherung zahlen

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Nach Malheur auf Bolzplatz muss Versicherung zahlen

Fettleibigkeit ist keine Krankheit, die ein Hobby-Kicker seiner Unfallversicherung als „Vorschaden“ im Aufnahmeantrag angeben muss. Hat er das bei der Anmeldung unterlassen, kann sich die Versicherung später nicht mit angeblicher Leistungsfreiheit herausreden. Das hat in einem jetzt bekanntgewordenen Urteil das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

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Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, ging es in der gerichtlichen Auseinandersetzung um einen Betrag in Höhe von 8500 Euro. Den verweigerte die Unfallversicherung einem Mann, der beim Fußballspielen auf einem Bolzplatz umgeknickt war. Er zog sich dabei einen Fußwurzelriss am Knochen unter dem linken Fuß zu, der zu einer anschließenden Thrombose führte.

Die Unfallversicherung verweigerte dem Hobby-Kicker die vertraglich vereinbarten Zahlungen. Zunächst mit der Begründung, es handle sich bei dem Malheur nicht – wie Vertragsbedingung – um ein plötzliches „von außen“ auf den Körper einwirkendes Ereignis. Der Mann sei ja beim Laufen von selber umgeknickt.

Dem widersprach das Oberlandesgericht. „Bolzplätze wie der, auf dem es zu dem Unfall kam, befinden sich bekanntermaßen in einem schlechten Zustand und weisen nach Auffassung der Richter in der Regel eine Vielzahl von Bodenunebenheiten auf“, erklärte dazu eine Rechtsanwältin. Mit hoher Wahrscheinlichkeit sei damit anzunehmen, dass der Fußballspieler an einer der Bodenunebenheiten umgeknickt ist – womit ein vom Vertrag vorgesehenes Unfallereignis gegeben wäre.

Die weiter zahlungsunwillige Versicherung kramte daraufhin das Formular mit der fehlenden Fettleibigkeit heraus. Das jedoch war den Richtern zu viel: Ein gewisses Übergewicht sei ja wohl keine „Krankheit“, die ein dagegen aktiv anbolzender Hobby-Sportler seiner Versicherung extra zu melden habe, konterten sie. Zumal jeder Versicherungsvertreter sich ein eigenes Bild von der Fülligkeit des Antragsstellers habe machen können.

Oberlandesgericht Hamm Az. 20 U 05/07

 

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