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TippspielZu laut: Ärger um Haus - Klassenfahrten
Lärm und sonstige von einem Jugendgästehaus ausgehende Beeinträchtigungen müssen die Nachbarn bis zu einem gewissen Grad hinnehmen.
Die Nachbarin könne ein Unterlassen von Lärmbelästigungen in der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr (an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr) verlangen. In der übrigen Zeit habe sie von feiernden oder sich laut unterhaltenden Jugendlichen ausgehende Geräusche dagegen zu dulden. Denn es sei zu berücksichtigen, dass die Gesellschaft am Erhalt von Jugendgästehäusern für Klassenfahrten ein zwingendes Bedürfnis habe.
Ein Unterlassen des Grillens und Fußballspielens auf dem Gelände könne die Nachbarin nicht verlangen. Gelegentliches Grillen, d.h. nicht häufiger als 25-mal im Jahr, sei als sozial adäquat hinzunehmen, so das Gericht, zumal der Grillplatz 30 Meter von der Wohnung der Nachbarin entfernt sei. Auch das Fußballspielen müsse die Dame hinnehmen, soweit es nicht häufiger als zweimal wöchentlich praktiziert werde, eine Dauer von 2 Stunden nicht überschreite und nur zwischen 9 und 20 Uhr stattfinde.
Amtsgericht Schöneberg AZ: 3 C 14/07






