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Recht auf Rampe in den Garten

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Recht auf Rampe in den Garten

Mit einem Urteil zur häuslichen Pflege hat das Bundessozialgericht die Rechte behinderter Kinder und ihrer Eltern klargestellt. Im konkreten Fall ging es um Zwillinge, die an einer fortschreitenden Muskelerkrankung leiden. Nachdem die Kasse gut 2500 Euro für einen Behindertenaufzug gezahlt hatte, wollten die Eltern noch eine 3700 Euro teure Rollstuhlrampe für die Rückseite des Hauses haben. Sozial- und Landessozialgericht hatten das abgelehnt, weil die Pflege der Kinder dadurch nicht erleichtert werde und das Interesse, ohne Umwege in den Garten zu kommen, „nicht zur Befriedigung der elementaren Bedürfnisse“ gehöre.

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Die Bundesrichter gaben dem grundsätzlich recht – nicht jedoch, wenn es sich um Kinder handele. Durch das Spielen im Garten werde ihre Integration gefördert und eine selbstständigere Lebensführung ermöglicht. Bei älteren Behinderten gehöre der barrierefreie Zugang zum Garten jedoch nicht zur „Verbesserung des Wohnumfeldes“. Dennoch gingen die Eltern leer aus. Sie seien mehrfach mit dem vom Gesetz zugelassenen Höchstbetrag unterstützt worden. Ein weiterer Zuschuss sei nur rechtens, wenn sich die Pflegesituation grundlegend ändere. Die Zuschüsse könnten auch für Zwillinge nicht verdoppelt werden, weil sie wohnumfeld- und nicht personenbezogen seien.

Bundesgerichtshof, AZ B 3 P12/07 R

 

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