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Aufgetautes Fleisch nur mit Warnhinweis

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Aufgetautes Fleisch nur mit Warnhinweis

Wer tiefgefrorenes Fleisch nach dem Auftauen mariniert und als gewürzte Grillsteaks anbietet, muss die lose verpackten Scheiben mit dem gut sichtbaren Hinweis „aufgetaut – sofort verbrauchen“ versehen. Unterbleibt diese Warnung, liegt nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz eine Irreführung der Verbraucher vor.

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Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, wurden in einem großen Vebrauchermarkt in Rheinhessen die lose an der Frischfleischtheke angebotenen „Puszta-Schweinenackensteaks“ aus tiefgefrorenem und nach dem Auftauen mariniertem und gewürztem Fleisch hergestellt.

Das wurde einer Kundin aber erst auf ihre ausdrückliche Nachfrage hin gesagt. Die von der Frau alarmierte Lebensmittelüberwachung untersagte daraufhin dem verantwortlichen Metzgermeister, derartiges Fleisch ohne den Hinweis „aufgetaut – sofort verbrauchen“ zu verkaufen. Zu Recht , entschied das Gericht. Denn nach Auffassung der Mainzer Richter gehe der Durchschnittsverbraucher nicht davon aus, dass es sich bei gewürzten und eingelegten Steaks, die an der Bedienungstheke lose angeboten werden, um ursprünglich tiefgefrorenes Fleisch handle.

Verwaltungsgericht Mainz AZ: 6 K 224/07.MZ

 

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