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Angegriffener muss Schmerzensgeld zahlen

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Angegriffener muss Schmerzensgeld zahlen

Wer bei einer Straßenrempelei mit geballten Fäusten auf jemanden zurennt, hat sich die Folgen der Gegenschläge des Attackierten im Wesentlichen selbst zuzurechnen. Es sei denn, der sich zu Recht Verteidigende schlägt nach erfolgreicher Abwehr noch weiter auf den kampfunfähig am Boden liegenden Angreifer ein. Mit einem solchen Fall musste sich jetzt der Bundesgerichtshof auseinandersetzen.

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Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, stieß der Attackierte dem Angreifer zunächst dreimal mit aller Gewalt ins Gesicht, wodurch dieser zu Boden ging. Dann schlug er weiter zu, wodurch der Täter nun selbst zum Opfer wurde und erhebliche Brüche am Unterkiefer davontrug.

Nicht mehr festzustellen war allerdings, inwieweit die Verletzungen des Gestürzten der unbestritten zulässigen Notwehr durch den Angegriffenen oder erst den zweifellos strafbaren Nachschlägen geschuldet waren. Deshalb ließen sich alle Gerichte zuvor weder auf ein Schmerzensgeld noch einen Schadensersatz ein.

Der in höchster Instanz angerufene Bundesgerichtshof entschied jedoch, dass unabhängig von der Notwehr-Bewertung insgesamt 1300 Euro Schmerzensgeld für die Schläge gegen den am Boden Liegenden zu zahlen seien. Das Urteil fiel nur deshalb so milde aus, weil die Bundesrichter die Notwehrsituation bei den ersten Schlägen des Beklagten ausdrücklich billigten. Damit hätte der Niedergeschlagene beweisen müssen, erst danach die in Rechnung gestellten Verletzungen erlitten zu haben.

Bundesgerichtshof AZ: VI ZR 132/06

 

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