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TippspielBiker trägt Teil der Schuld
Kommt ein Motorradfahrer durch einen Vorfahrtverstoß eines anderen Verkehrsteilnehmers zu Fall, so ist ihm dieser schadensersatzpflichtig. Hat der Biker den Unfall durch einen zu geringen Sicherheitsabstand zum Vorausfahrenden mitverursacht, so muss er sich allerdings ein Mitverschulden anrechnen lassen.
Dabei brach sich der Fahrer zwei Rippen und renkte sich drei Wirbelkörper aus. Später verklagte er den Radfahrer auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, und das OLG Frankfurt gab ihm im Berufungsverfahren recht . Der aus dem Waldweg kommende Radler habe gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen, als er nur zehn Meter vor dem fließenden Verkehr die Landstraße gekreuzt habe. Er sei wartepflichtig gewesen und hätte nur fahren dürfen, wenn er keinen Vorfahrtsberechtigten gefährdet oder behindert hätte. Der Radler, so das Gericht, sei für den Unfall verantwortlich und schulde dem verletzten Biker Schadensersatz.
Allerdings treffe den Motorradfahrer ein Mitverschulden. Er habe seinen Sturz dadurch mitverursacht, dass er zu dem vorausfahrenden Motorrad einen zu geringen Sicherheitsabstand eingehalten habe. Denn der solle in der Regel die halbe Tachometerzahl betragen, damit auch dann noch angehalten werden könne, wenn der Vordermann plötzlich bremse.
Bei einer Geschwindigkeit von 70 km/h wären dies 35 Meter gewesen. Angesichts des schweren Verkehrsverstoßes des Radlers, der letztlich Auslöser des Unfalls war, sei es aber gerechtfertigt, dass der zu 70 Prozent hafte. Nur 30 Prozent des Schadens, so die Richter, habe der Biker selbst zu tragen.
Oberlandesgericht
Frankfurt am Main
Aktenzeichen
17 U 242/06








