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Fußball-TippspielWasserschaden verspätet gemeldet
Wasser lief durch einen Schacht in den Keller, und der war am nächsten Morgen knöcheltief überschwemmt. Als das Paar dies entdeckte, entfernte es das Wasser aus dem Keller und versuchte, die Räume durch Lüften zu trocknen. Dies gelang jedoch nicht vollständig, und in der Folgezeit bildete sich Schimmel.
Erst zwei Wochen nach dem Wasserschaden wandten sich die Hauseigentümer an ihre Gebäudeversicherung und meldeten, dass Leitungswasser in den Keller gelaufen sei. Als sie später die Erstattung von 2500 Euro für Instandsetzungs- und Malerarbeiten in den von Schimmel befallenen Kellerräumen forderten, lehnte die Versicherung die Schadensregulierung ab.
Die Begründung lautete: Das Paar habe grob fahrlässig gegen die Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige des Versicherungsfalls verstoßen. Das Amtsgericht Wuppertal gab der Versicherung recht .
Die erst 14 Tage nach dem Versicherungsfall abgegebene Schadensmeldung sei nicht mehr unverzüglich gewesen, so der Amtsrichter. Die Versicherung hätte Gelegenheit erhalten müssen, zeitnah eigene Feststellungen zu Ursache und Umfang des Schadens sowie zu etwa notwendigen Maßnahmen der Schadensminderung zu treffen. Das Ehepaar habe mithin seine Anzeigeobliegenheiten verletzt, so das Gericht.
Ein solches Versäumnis führe zum Verlust des Versicherungsschutzes, es sei denn, der Versicherte beweise, dass es nicht grob fahrlässig geschah. Das habe das Paar hier aber nicht getan.
Die Versicherung müsste nur dann ausnahmsweise trotzdem zahlen, wenn die Pflichtverletzung keinen Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalls oder die Bemessung der Leistung gehabt hätte. Das sei aber nicht der Fall gewesen, so das Gericht. Es liege auf der Hand, dass bei einem Leitungswasserschaden längeres Warten zu einer Verschlimmerung führen könne und dass Räume nach einem massiven Wassereintritt nicht durch bloßes Lüften getrocknet werden könnten. Hier sei es ja auch zu Folgeschäden (Schimmelbildung) gekommen. Durch die Obliegenheitsverletzung der Versicherten sei die Assekuranz von der Leistung frei geworden.
Amtsgericht Wuppertal AZ: 39 C 557/ 06





