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Kein Fahrverbot für Mehrfachsünder

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Kein Fahrverbot für Mehrfachsünder

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Hat ein Autofahrer mehrfach die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten und einmal mehr gegen das Handyverbot am Steuer verstoßen, so lässt dies nicht automatisch auf mangelnde Verkehrsdisziplin schließen, die ein Fahrverbot rechtfertigen würde. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg entschieden.
Bußgeld von 150 Euro

In dem zugrundeliegenden Fall war ein Mann innerhalb weniger Jahre dreimal durch fahrlässige Geschwindigkeitsüberschreitungen aufgefallen. Beim dritten Verstoß fuhr er rund 30 km/h zu schnell und sollte nunmehr nicht nur ein Bußgeld in Höhe von 150 Euro zahlen, sondern zusätzlich einen Monat Fahrverbot erhalten.

Begründung: Der Autofahrer sei mehrfach zu schnell gefahren und außerdem einige Monate vor dem letzten Tempoverstoß auch noch bei einer unerlaubten Handybenutzung ertappt worden. Deshalb, so hieß es, sei insgesamt davon auszugehen, dass er beharrlich gegen seine Pflichten verstoße und es ihm an Verkehrsdisziplin mangele, weshalb ein Fahrverbot angebracht sei. Der Autofahrer ging gegen die Entscheidung vor und hatte vor dem OLG Bamberg schließlich Erfolg.

Zwar könnten nicht nur ganz große Verkehrsverstöße ein Fahrverbot rechtfertigen, sondern auch weniger gravierende Zuwiderhandlungen, sofern diese beharrlich erfolgten. In dem Fall müssten die wiederholten Verstöße aber zeit- und sachnah begangen sein und erkennen lassen, dass es dem Autofahrer an der für die Straßenverkehrsteilnahme notwendigen rechtstreuen Gesinnung und Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehle. Er müsse, so das OLG, Verkehrsvorschriften also unter Missachtung von Vorwarnungen wiederholt verletzt haben. Das sei hier aber nicht der Fall gewesen.

Keine beharrliche Pflichtverletzung

Zwischen der einmaligen verbotswidrigen Handynutzung und den Geschwindigkeitsüberschreitungen bestehe kein innerer Zusammenhang im Sinne mangelnder Verkehrsdisziplin. Der neun Monate zurückliegende Handyverstoß mache aus mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen noch keine beharrliche Pflichtverletzung. Ein Fahrverbot lasse sich auf diese Grundlage nicht stützen, so das Gericht.

Oberlandesgericht Bamberg AZ: 3 Ss Owi 1364/07



 
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