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Allergiker hat kein Recht auf „katzenfreies Haus“

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Allergiker hat kein Recht auf „katzenfreies Haus“

Streit um Mietminderung endet mit Sieg für Vermieterin
Eine Katzenhaltung in der Nachbarwohnung berechtigt Mieter auch dann nicht zur Mietminderung, wenn sie unter einer Tierhaarallergie leiden. Kommt es durch das Tier allerdings zu Unsauberkeiten im Haus, so kann darin ein Mietmangel und Minderungsgrund zu sehen sein, entschied das Amtsgericht Bad Arolsen.

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Der Fall: Ein Mann hatte einen vorgedruckten Mietvertrag (Formularmietvertrag) über eine Wohnung abgeschlossen. Dieser enthielt eine Klausel, nach der die Tierhaltung im Haus mit Zustimmung der Vermieterin erlaubt war.

Nach seinem Einzug fühlte sich der Mann durch die Katzen der Wohnungsnachbarn gestört. Er reagierte allergisch auf die Haare der Tiere und beschwerte sich bei der Vermieterin außerdem über Katzenkot im Haus. Der Mann verlangte die Abschaffung der Katzen und minderte die Miete. Seine Vermieterin ließ das nicht gelten, zog vor Gericht und bekam recht, wie der Anwalt-Suchservice mitteilte. Katzenhaltung im Mietshaus begründe keinen Wohnungsmangel, so der Richter. Ein solcher liege nur vor, wenn die Ist-Beschaffenheit der Wohnung von der Soll-Beschaffenheit abweiche. Das sei hier aber nicht der Fall gewesen.

Der Mann habe einen sogenannten Formularmietvertrag unterschrieben und habe daher damit rechnen müssen, dass die anderen Mieter im Haus gleichlautende Verträge hatten, welche die Katzenhaltung zuließen.

Vermieter seien auch nicht dazu verpflichtet, beim Einzug eines Allergikers dafür zu sorgen, dass das Haus katzenfrei werde. Individuelle Überempfindlichkeiten eines Einzelnen begründeten keinen Mangel der Mietsache, so der Amtsrichter. Ein Mangel könne aber vorliegen, so das Gericht, wenn es in einem Mietshaus infolge Katzenhaltung unsauber sei. Hier habe der Mieter jedoch lediglich pauschal behauptet, dass die Katzen im Hausflur Kot hinterließen, ohne darzulegen, wann und wie oft dies geschehen sein solle.

Ein einmaliger Vorfall bzw. wenige Vorkommnisse dieser Art könnten eine Mietminderung aber nicht rechtfertigen, urteilte jetzt der der Richter.
Amtsgericht Bad Arolsen, AZ: 2 C 18/07 (70)

 
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