·
ePaper·
Shop·
TippspielPlötzlich stand das Fahrrad ohne Abstellraum da
Beeinträchtigung rechtfertigt Kürzung der Miete
Mieter, denen vertraglich die Mitbenutzung eines Fahrradkellers zugesichert wurde, können die Miete mindern, wenn ihnen diese Abstellmöglichkeit wieder entzogen wird.
Das Amtsgericht Menden sah das jedoch anders. In dem Entzug des Kellers, so der Richter, sei ein Mangel der Mietsache und damit ein Minderungsgrund zu sehen. Der Begriff des Mangels erstrecke sich auf alle mit vermieteten Sachen, also z. B. auch auf Treppenhaus, Keller oder Dachboden. Er umfasse auch Nebenleistungen, die der Vermieter im Rahmen der Gebrauchsgewährung schulde. Im vorliegenden Fall, so der Richter, sei der Mieterin die Mitbenutzung des Fahrradkellers vertraglich zugesagt worden. Der Vermieter sei deshalb zur Gebrauchsgewährung verpflichtet gewesen. Entgegen seiner Ansicht stelle der dauernde Entzug der Abstellmöglichkeit für Fahrräder auch einen mehr als nur unerheblichen Mangel dar. Die Mieterin habe daher ein Minderungsrecht gehabt. Allerdings nicht in Höhe von fünf Prozent, so das Gericht. Die Beeinträchtigung rechtfertige vielmehr nur eine 2,5-prozentige Kürzung der Miete.
Amtsgericht Menden, AZ: 4 C 407/06
Leserkommentare
Schreiben Sie einen Kommentar






