Noz
Kontakt

·

Digitalabo

·

Shop

·

Tippspiel

Startseite

|

Eine Schönheits-Klinik, die keine war

Schrift
 Drucken  Versenden Empfehlen auf:      


Eine Schönheits-Klinik, die keine war

Ein Arzt darf seine ambulante Praxis nicht einfach als „Klinik“ bezeichnen. Denn dabei erwarten die Patienten eine stationäre Unterbringung für Heilung und Pflege, so ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf.

– Anzeige – Ihre Anzeige hier



Meistgelesene Artikel








Und selbst die gesetzlich nicht definierte Bezeichnung „Tages-Klinik“ sei aus diesem Grunde unzulässig. Eine solche Klinik muss immer über eine entsprechende Konzession gemäß der Gewerbeordnung verfügen. Und die lag in dem konkreten Fall einer Arztpraxis für ästhetische Schönheitsoperationen nicht vor. Darüber hinaus sei für eine „Klinik“ immer eine besondere personelle und apparative Mindestausstattung für die stationäre Betreuung erforderlich.
Landgericht Düsseldorf AZ: 12 O 366/04

 
  Leserkommentare
Schreiben Sie einen Kommentar




Empfehlen auf:  Facebook  Twitter

Kundenlogo
Melle - Wir sind ein sehr erfolgreicher, mittelständisch geprägter Zulieferer von NFZ-Fahrwerksteilen mit rund 250...
Kundenlogo
Borgholzhausen - Zur Verstärkung unserer Abteilung Elektrotechnik (Innendienst/ Konstruktion); ...
Kundenlogo
Bad Rothenfelde - Unser Angebot: eine Verantwortungsvolle Tätigkeit in einer Abteilung mit guter Arbeitsatmosphäre;...






 Zeitungstitel wählen  Schließen

Wählen Sie Ihren Zeitungstitel: