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Fußball-TippspielErben eines unschuldigen Verkehrsopfers erhalten kein Schmerzensgeld
Oberlandesgericht Düsseldorf: Keine Entschädigung für den Tod oder die Verkürzung des Lebens
Verstirbt ein Autofahrer unmittelbar während eines Verkehrsunfalls, haben seine Erben keinen Anspruch auf Schmerzensgeld – auch wenn das Opfer selbst an der tödlichen Kollision keine Schuld hatte. Die Begründung des Oberlandesgerichts Düsseldorf: Das Gesetz sieht weder für den Tod noch für die Verkürzung der Lebenserwartung eines Menschen eine Entschädigung vor.
„Und von juristisch bewertbaren Schmerzen kann, so makaber das klingt, keine Rede sein, wenn jemand Sekundenbruchteile nach einem Zusammenstoß nicht mehr lebt“, erklärt ein Experte den Richterspruch.
In dem Unglücksfall war ein Pkw nach einem kurzen Stopp beim Linksabbiegen unvorsichtigerweise einen halben Meter zu weit auf die Gegenfahrbahn geraten. Verstirbt ein Autofahrer unmittelbar während eines Verkehrsunfalls, haben seine Erben keinen Anspruch auf Schmerzensgeld – auch wenn das Opfer selbst an der tödlichen Kollision keine Schuld hatte. Die Begründung des Oberlandesgerichts Düsseldorf: Das Gesetz sieht weder für den Tod noch für die Verkürzung der Lebenserwartung eines Menschen eine Entschädigung vor.
Der just in diesem Augenblick dort mit 20 km/h unter der Höchstgeschwindigkeit herankommende Autofahrer glaubte wohl, einer drohenden Kollision nur noch durch ein scharfes Rechtsmanöver seinerseits ausweichen zu können.
Dabei verlor er die Kontrolle über den Wagen, das Heck brach aus, der Wagen streifte drei Straßenbäume und überschlug sich. Der Mann war, so später das Gros der Gutachter vor Gericht, offenbar sofort tot.
Der nur acht Minuten später eintreffende Rettungsdienst gab alle Reanimationsversuche auf.
„Mit dem sofortigen Tod entfällt hier aber auch jegliches symbolische Schmerzensgeld, wie es in einem ähnlichen Fall ein Unfallopfer erhielt, das drei Stunden nach dem Ereignis an seinen Verletzungen verstorben war, ohne das Bewusstsein wiedererlangt zu haben“, erklärte der Experte weiter.
Oberlandesgericht Düsseldorf AZ: I-1 U 141/00
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