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TippspielInsolvente Glücksspieler müssen Folgen tragen
Zahlungsunfähige dürfen nicht gegen Gebot wirtschaftlicher Vernunft verstoßen
Weil das Privatinsolvenzverfahren mit dem Ziel der Restschuldbefreiung inzwischen durch Medienberichte allgemein bekannt ist, kann von zahlungsunfähigen Personen erwartet werden, dass sie nicht gegen das Gebot der wirtschaftlichen Vernunft verstoßen. Wer grob fahrlässig Vermögen verschwendet, kann die Vorteile eines solchen Verfahrens nicht nutzen, so das Amtsgericht Duisburg. Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, hatte sich ein gelernter Fachinformatiker Ende der 90er-Jahre an der Börse verspekuliert und Bankverbindlichkeiten in Höhe von 31500 Euro angehäuft. Der 27-Jährige, der in der Zwischenzeit Wirtschaftswissenschaften studierte und über kein nennenswertes Vermögen verfügte, beantragte letztlich ein Privatinsolvenzverfahren sowie Restschuldbefreiung.
Quelle: Anwalt-Suchservice
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