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Sonnenbad unter Seniorenaugen

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Sonnenbad unter Seniorenaugen

Heimbewohner dürfen in Garten sehen
Der Eigentümer eines Grundstücks, dessen (Garten-)Leben sich unter den Augen Dutzender Bewohner eines angrenzenden Pflegeheimes abspielt, kann für diesen Umstand und die davon ausgehenden Beeinträchtigung keinen Schadensersatz vom benachbarten Heimbetreiber verlangen.

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Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies mit dieser Entscheidung jetzt die Klage eines Hausbesitzers zurück, der monatlich 100 Euro erlangte, weil er sich von den beständigen Blicken aus dem gegenüberliegenden Heim beim Sonnenbad im Garten und bei geöffneten Fenstern sogar im Hause belästigt fühlt. Einem Grundstückseigentümer steht nach gängiger Rechtsmeinung gegen nachbarliche Belästigungen zwar ein Unterlassungsanspruch zu. Aber nur insoweit, als diese nicht zu dulden sind. Maßstab ist dabei das Empfinden eines Durchschnittsmenschen. Wobei in diesem Fall das verfassungsrechtlich gesicherte gesellschaftliche Anliegen zu berücksichtigen ist, hilfsbedürftigen Menschen ein Leben frei von vermeidbaren Beschränkungen zu ermöglichen. „Das führt dazu, dass im nachbarlichen Zusammenleben mit Bewohnern von Pflegeheimen ein erhöhtes Maß an Toleranz gefordert wird“, so ein Anwalt.

Im Übrigen war das Pflegeheim bereits vorhanden, als der Kläger sein Nachbargrundstück inmitten der Großstadt erworben hatte.
Oberlandesgericht Karlsruhe AZ: 14 U 43/06

 
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