Kundin verschuldete Sturz selbst Eine ältere, sehbehinderte Frau hatte mit ihren beiden erwachsenen Töchtern einen Supermarkt aufgesucht. Es war ihr erster Besuch in diesem Kaufhaus. Auf dem letzten Stück zur Kasse befand sich eine 50 Zentimeter lange und zwölf Zentimeter hohe Rampe .
hp Osnabrück. Dirk Rasch ist am Freitag mit sofortiger Wirkung von seinem Amt zurückgetreten. Der seit 1997 amtierende Präsident des VfL Osnabrück erklärte diesen Schritt bei einer... mehr
hp/ab Osnabrück. Auch die dritte Partie des VfL Osnabrück nach dem Ende der Winterpause ist abgesagt worden, doch langweilig wird es beim Fußball-Drittligisten am Wochenende dennoch... mehr
Osnabrück. Das für diesen Samstag angesetzte Drittligaspiel zwischen dem VfL Osnabrück und Rot-Weiß Erfurt wurde soeben abgesagt. Nach Einschätzung der Verbands-Platzkommission war an eine... mehr
pm Osnabrück. Polizei, Zoll und Steuerfahnder haben bei einer Großrazzia einen Geschäftsmann aus Osnabrück festgenommen. Er steht in Verdacht, in seinen Spielhallen in... mehr
Osnabrück. Am Ende wirkte er fast erleichtert, das Amt schien an seinem Körper förmlich herabzugleiten. Nicht dass er es ungern und ohne Passion gemacht habe, aber Dirk Rasch musste für... mehr
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pm Osnabrück. Fünfmal musste die Feuerwehr Osnabrück in der Nacht zum Samstag ausrücken. Die Ursachen sind noch nicht bekannt. Personen kamen bei allen Einsätzen nicht... mehr
Diese überbrückte einen Bodenniveau-Unterschied innerhalb des Ladens. Der Raum war nicht sonderlich hell beleuchtet. Die Rampe unterschied sich farblich auch nicht vom Rest des Bodenbelages. Sie war ansonsten aber behindertengerecht konstruiert. Auf ihrem Weg zur Kasse stürzte die ältere Dame auf der Rampe und erlitt einen Oberschenkelbruch. Sie war der Ansicht, der Marktbetreiber habe seine Kunden durch die Rampe unnötig in Gefahr gebracht und dadurch seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die Frau zog vor Gericht und forderte 13800 Euro Schmerzensgeld und Schadensersatz.
Das LG Bielefeld wies die Klage ab. Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Marktbetreiber sei nicht ersichtlich, so das Gericht. Er habe durch das Anbringen der Rampe kein besonderes Gefahrenmoment geschaffen, das einen üblich aufmerksamen Kunden überfordern könne. Die Dame hätte vielmehr wachsamer sein müssen und besser darauf achten sollen, wo sie ihre Füße hinsetzte, so die Richter. Gerade weil sie sehbehindert sei und das Geschäft zum ersten Mal besucht habe, hätte sie sich von ihren Töchtern führen lassen müssen.
Landgericht Bielefeld AZ: 1 O 297/06