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Rampe im Supermarkt

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Rampe im Supermarkt

Kundin verschuldete Sturz selbst
Eine ältere, sehbehinderte Frau hatte mit ihren beiden erwachsenen Töchtern einen Supermarkt aufgesucht. Es war ihr erster Besuch in diesem Kaufhaus. Auf dem letzten Stück zur Kasse befand sich eine 50 Zentimeter lange und zwölf Zentimeter hohe Rampe .

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Diese überbrückte einen Bodenniveau-Unterschied innerhalb des Ladens. Der Raum war nicht sonderlich hell beleuchtet. Die Rampe unterschied sich farblich auch nicht vom Rest des Bodenbelages. Sie war ansonsten aber behindertengerecht konstruiert. Auf ihrem Weg zur Kasse stürzte die ältere Dame auf der Rampe und erlitt einen Oberschenkelbruch. Sie war der Ansicht, der Marktbetreiber habe seine Kunden durch die Rampe unnötig in Gefahr gebracht und dadurch seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die Frau zog vor Gericht und forderte 13800 Euro Schmerzensgeld und Schadensersatz. Das LG Bielefeld wies die Klage ab. Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Marktbetreiber sei nicht ersichtlich, so das Gericht. Er habe durch das Anbringen der Rampe kein besonderes Gefahrenmoment geschaffen, das einen üblich aufmerksamen Kunden überfordern könne. Die Dame hätte vielmehr wachsamer sein müssen und besser darauf achten sollen, wo sie ihre Füße hinsetzte, so die Richter. Gerade weil sie sehbehindert sei und das Geschäft zum ersten Mal besucht habe, hätte sie sich von ihren Töchtern führen lassen müssen.
Landgericht Bielefeld AZ: 1 O 297/06

 
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