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Fußball-TippspielSofortiger Partnerwechsel keine unzumutbare Härte
Trennungsjahr muss abgewartet werden
Die Tatsache, dass ein Ehegatte direkt nach der Trennung zu einem neuen Lebenspartner zieht, sowie die Gewissheit, dass die Ehe endgültig gescheitert ist, stellen keine unzumutbare Härte dar. Das gesetzlich vorgeschriebene Trennungsjahr muss abgewartet werden.
Ein Mann hatte nicht das gesetzlich vorgeschriebene Trennungsjahr auf die eventuelle Rückkehr seiner Noch-Ehefrau abwarten wollen. Zu tief saß bei ihm der Stachel der Enttäuschung darüber, dass sie durch ihre Affäre die Ehe zerstört hatte und sofort nach der Trennung zusammen mit der gemeinsamen Tochter zu ihrem neuen Freund gezogen war. Das Trennungsjahr hielt er in seinem Fall für unzumutbar. Er wollte von der treulosen Gattin vorzeitig geschieden werden. Das OLG Rostock wies seinen Antrag ab. Die Tatsache, dass die Frau – angeblich grundlos – aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei, reiche als Härtegrund für eine sofortige Scheidung nicht aus, so das Gericht. Auch wenn zumindest einer der Ehegatten vom Scheitern der Ehe überzeugt sei, mute der Gesetzgeber den Ehepartnern trotzdem zu, die Jahresfrist abzuwarten. Nur bei besonders schwer wiegenden Verstößen gegen die Gebote der ehelichen Solidarität könne es als entwürdigend erscheinen, ein Festhalten am Ehebund zu fordern.
Die Tatsache, dass ein Ehegatte direkt nach der Trennung zu einem neuen Lebenspartner zieht, sowie die Gewissheit, dass die Ehe endgültig gescheitert ist, stellen keine unzumutbare Härte dar. Das gesetzlich vorgeschriebene Trennungsjahr muss abgewartet werden.
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