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Drängelei mit Licht- und Signalhupe ist Nötigung

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Drängelei mit Licht- und Signalhupe ist Nötigung

Gericht: Körperliches Empfinden des Zwangs reicht aus
Wer im Straßenverkehr ein vorausfahrendes Auto mit Hupe und Lichtsignalen bedrängt, macht sich der Nötigung und damit einer Straftat schuldig. Dieses Urteil mit hoher Relevanz hat jetzt das Bundesverfassungsgericht bekräftigt. Dies gelte auch bei schleppendem Verkehr innerhalb von Ortschaften.

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Allerdings bedarf es hier laut Bundesverfassungsgericht wegen der im Regelfall niedrigeren Geschwindigkeiten einer besonders genauen Prüfung, ob eine strafrechtliche Nötigung oder nur eine Ordnungswidrigkeit wegen Unterschreiten des Sicherheitsabstandes vorliegt.

Gewaltanwendung im Sinne des Nötigungsparagrafen lag nach bisheriger Rechtsprechung immer dann vor, wenn ein Täter durch körperliche Kraftentfaltung Zwang auf sein Opfer ausübte.

Mit dem jetzigen Beschluss ist ausreichend, dass dieser Zwang nicht nur psychisch wirkt, sondern auch körperlich empfunden wird.

Der Fall: Einem Mann war innerhalb einer Ortschaft Tempo 40 bis 50 zu langsam, mit dem ein Auto vor ihm fuhr. Er steuerte seinen Wagen immer wieder dicht an den Vordermann heran und versuchte, ihn per Licht- und Signalhupe zu schnellerem Fahren oder einer Freigabe der Fahrbahn zu zwingen.

Der Bedrängte geriet in Panik und bekam nach eigener Aussage Angstzustände bis hin zum Zittern.

Zwar könnten keine pauschalen Wertungen darüber getroffen werden, wann ein Verhalten im Straßenverkehr körperlichen Zwang auf einen anderen Verkehrsteilnehmer ausübt, meinten dazu die Verfassungsrichter. Bei einer derart bedrängenden Fahrweise wie dieser habe der Fahrzeugführer aber grundsätzlich damit rechnen müssen, dass sein Verhalten zu massiven Furchtreaktionen bei anderen Verkehrsteilnehmern führe – und damit sei der Straftatbestand der Nötigung erfüllt.

 
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