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Roller prallt auf unbeleuchteten Anhänger

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Roller prallt auf unbeleuchteten Anhänger

Fahrer verstößt aber gegen Sichtfahrgebot und erhält 30-prozentige Mitschuld
Wer nachts einen unbeleuchteten Anhänger auf einer schmalen Straße abstellt, haftet, wenn andere Verkehrsteilnehmer mit dem Hindernis kollidieren, so ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg.

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Ein Rollerfahrer war abends auf einer nur drei Meter breiten Straße unterwegs. Er fuhr mit 50 km/h und Abblendlicht. Plötzlich prallte er im Dunkeln ungebremst gegen Deichsel und Bordwand eines anderthalb Meter breiten, auf der rechten Fahrbahnseite unbeleuchtet abgestellten Anhängers. Der Zweiradfahrer erlitt schwere Verletzungen. Später verklagte er den Eigentümer des Anhängers auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das OLG Nürnberg entschied, dass dieser gleich in mehrfacher Hinsicht gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen habe und daher haften müsse.

Erstens sei das Parken an engen Straßenstellen verboten. Grundsätzlich müssten mindestens drei Meter zum anderen Fahrbahnrand frei gehalten werden. Zweitens habe der Mann den Anhänger nicht mit einer eigenen Lichtquelle beleuchtet, wie es die Straßenverkehrsordnung vorschreibe. Und drittens habe er die Gefahr für den Verkehr dadurch noch weiter erhöht, dass er den Anhänger nicht rechts, sondern vorschriftswidrig links geparkt habe.

So habe der Rollerfahrer nicht einmal die Chance gehabt, das Hindernis durch die Rückstrahler früher zu erkennen. Der Eigentümer des Anhängers, so die Richter, müsse wegen seiner ausgesprochen rücksichtslosen Verkehrsverstöße für den Unfall haften. Allerdings nur zu 70 Prozent, denn den Verunglückten treffe ein 30-prozentiges Mitverschulden.

Der Rollerfahrer habe gegen das so genannte Sichtfahrgebot verstoßen, nach dem jeder nur so schnell fahren dürfe, dass er vor einem Hindernis auf der Straße innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten könne. Da er mit Abblendlicht gefahren sei, so die Richter, hätte der Mann seine Geschwindigkeit an dessen kurze Reichweite anpassen müssen. Wäre er statt 50 nur 25 oder 30 km/h gefahren, so hätte er den Anhänger noch rechtzeitig sehen und anhalten können.

 
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