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TippspielRoller prallt auf unbeleuchteten Anhänger
Fahrer verstößt aber gegen Sichtfahrgebot und erhält 30-prozentige Mitschuld
Wer nachts einen unbeleuchteten Anhänger auf einer schmalen Straße abstellt, haftet, wenn andere Verkehrsteilnehmer mit dem Hindernis kollidieren, so ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg.
Erstens sei das Parken an engen Straßenstellen verboten. Grundsätzlich müssten mindestens drei Meter zum anderen Fahrbahnrand frei gehalten werden. Zweitens habe der Mann den Anhänger nicht mit einer eigenen Lichtquelle beleuchtet, wie es die Straßenverkehrsordnung vorschreibe. Und drittens habe er die Gefahr für den Verkehr dadurch noch weiter erhöht, dass er den Anhänger nicht rechts, sondern vorschriftswidrig links geparkt habe.
So habe der Rollerfahrer nicht einmal die Chance gehabt, das Hindernis durch die Rückstrahler früher zu erkennen. Der Eigentümer des Anhängers, so die Richter, müsse wegen seiner ausgesprochen rücksichtslosen Verkehrsverstöße für den Unfall haften. Allerdings nur zu 70 Prozent, denn den Verunglückten treffe ein 30-prozentiges Mitverschulden.
Der Rollerfahrer habe gegen das so genannte Sichtfahrgebot verstoßen, nach dem jeder nur so schnell fahren dürfe, dass er vor einem Hindernis auf der Straße innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten könne. Da er mit Abblendlicht gefahren sei, so die Richter, hätte der Mann seine Geschwindigkeit an dessen kurze Reichweite anpassen müssen. Wäre er statt 50 nur 25 oder 30 km/h gefahren, so hätte er den Anhänger noch rechtzeitig sehen und anhalten können.
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09.02.2012
