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Fußball-Tippspiel60000 Euro nach Darmdurchbruch bei einfachem Einlauf gefordert
Richter: Ärzte müssen nachweisen, keinen Fehler gemacht zu haben
Kommt es bei einer einfachen Darmspülung zu einer Verletzung der Darmwand, muss für rechtliche Ansprüche nicht erst der Patient dem Arzt einen Behandlungsfehler nachweisen. Vielmehr ist bei einem derart voll beherrschbaren Behandlungsgeschehen das Prinzip der Beweisumkehr zu Lasten des Arztes anzuwenden, hat in einem aktuellen Urteil das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken entschieden. Das gilt nur dann nicht, wenn der Patient aufgrund seiner Vorgeschichte einen Risikofaktor in das Behandlungsgeschehen einbringt, der den Gefahrenbereich für den Arzt oder das Pflegepersonal nicht mehr uneingeschränkt beherrschbar macht, betont die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline.
Einem 77 Jahre alten Mann wurde zwei Tage nach einer Bypassoperation ein routinemäßiger Einlauf verabreicht. Wegen plötzlich auftretender Bauchschmerzen und danach festgestellten Kontrastmittelaustritts aus dem Enddarm musste er notoperiert werden. Dabei bekam er einen künstlichen Darmausgang gelegt. Offenbar sei es dabei zu einem Behandlungsfehler gekommen und der Darm dreifach durchstoßen worden, behauptete der Mann später und verlangte nach seiner Entlassung aus der Klinik ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 60000 Euro. Dem stimmten die Richter grundsätzlich zu. Klysmen würden in Apotheken und Drogerien frei verkauft und seien auch von Laien anwendbar. Komplikationen kämen nahezu nicht vor, weshalb auch keine Statistiken hierüber geführt würden, so Experten. Kommt es bei einer einfachen Darmspülung zu einer Verletzung der Darmwand, muss für rechtliche Ansprüche nicht erst der Patient dem Arzt einen Behandlungsfehler nachweisen. Vielmehr ist bei einem derart voll beherrschbaren Behandlungsgeschehen das Prinzip der Beweisumkehr zu Lasten des Arztes anzuwenden, hat in einem aktuellen Urteil das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken entschieden. Das gilt nur dann nicht, wenn der Patient aufgrund seiner Vorgeschichte einen Risikofaktor in das Behandlungsgeschehen einbringt, der den Gefahrenbereich für den Arzt oder das Pflegepersonal nicht mehr uneingeschränkt beherrschbar macht, betont die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline.
Der Krankenhausträger aber konnte sich nicht in Umkehr der Beweislast entlasten. Er konnte auch keine Indizien dafür anführen, dass der Patient bereits vorher an einer Darmerkrankung gelitten habe.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken AZ: 5 U 48/06
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