Widerrufsrecht des Vermieters Mietern, die sich das Recht zur Nutzung einer Gartenfläche nicht vertraglich haben einräumen lassen, kann der Vermieter den Gebrauch jederzeit wieder untersagen. Das geht aus einem Urteil des Kammergerichts Berlin hervor.
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Ein Mieter in einem Mehrparteienhaus hatte einen Teil des Grundstücks mit Zäunen und Blumenkübeln abgeteilt und als Garten genutzt. Als der Vermieter sich eines Tages dazu entschloss, den Garten umzugestalten, um ihn allen Mietern zur Verfügung zu stellen, verlangte er die Beseitigung der Eingrenzungen und die Herausgabe der Fläche. Der Mieter weigerte sich und erklärte, die Gartennutzung sei ihm seinerzeit von der Hausverwaltung gestattet worden und könne ihm nicht so einfach streitig gemacht werden. Der Fall ging vor das Kammergericht Berlin.
Das Urteil: Der Vermieter als Eigentümer könne vom Mieter die Räumung und Herausgabe der eingegrenzten Fläche verlangen. Zwischen beiden sei keine vertragliche Vereinbarung über die Gartennutzung getroffen worden. Fehle es an einer solchen, so sei eine Gestattung vom Vermieter jederzeit frei widerruflich, so die Richter. Das gelte unabhängig davon, ob sie ausdrücklich oder stillschweigend durch bloße Duldung erteilt worden sei. Im vorliegenden Fall habe der Vermieter eine etwaige Gestattung der Nutzung auch ausdrücklich widerrufen.
Im Übrigen, so die Richter weiter, habe das Interesse des Vermieters, die Fläche allen Mietern zur Verfügung zu stellen, Vorrang vor dem Alleinnutzungsinteresse einer Mietpartei. Der Mieter habe die Eingrenzungen zu beseitigen und den Garten an den Vermieter herauszugeben, so das Urteil. Kammergericht Berlin AZ: 8 U 83/06