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Doppeltes Pech: Fahrraddiebstahl zur falschen Uhrzeit

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Doppeltes Pech: Fahrraddiebstahl zur falschen Uhrzeit

Klausel nicht beachtet: Hausratversicherung zahlt nicht
Wer Fahrraddiebstähle über seine Hausratversicherung mitversichern will, sollte darauf achten, dass sich die Versicherung nicht mithilfe von risikobegrenzenden Klauseln leicht aus der Verantwortung stehlen kann.

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Eine Frau hatte einen Versicherungsvertrag auf Basis der Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen abgeschlossen. Fortan waren die Gegenstände in ihrer Wohnung unter anderem für den Fall versichert, dass sie Beute eines Einbruchdiebstahls oder Raubes werden sollten. Darüber hinaus umfasste der Versicherungsschutz auch Fahrraddiebstähle außerhalb des Wohnhauses der Frau. Für sie damals ein wichtiges Anliegen. Gleichzeitig beschränkte das Vertragswerk aber den Versicherungsschutz für Fahrräder auf die Zeit zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr. Als das Rad der Versicherungsnehmerin eines Morgens um 8.30 Uhr nicht mehr abgeschlossen am Kellereingang stand, meldete sie den Diebstahl sofort der Versicherung und verlangte Schadensausgleich. Die Versicherung lehnte eine Zahlung ab und verwies auf die „Nachtzeitklausel“. Die Frau habe schließlich nicht bewiesen, dass ihr Fahrrad erst nach 6.00 Uhr geklaut wurde, so der Sachbearbeiter. Die Versicherte fühlte sich durch die Klausel unangemessen benachteiligt. Außerdem hätte die Versicherung nachweisen müssen, dass der Diebstahl nachts stattgefunden habe, meinte die Dame. Der Fall landete vor Gericht.

Das Landgericht Bielefeld wies die Zahlungsklage der Frau ab. Die „Nachtzeitklausel“ sei eine objektive Risikobegrenzung, welche die Versicherte nicht unangemessen benachteilige, so das Gericht. Der Versicherungsschutz habe in erster Linie für Hausrat bestanden und sei nur bedingt auf Diebstahl von Fahrrädern ausgeweitet worden. Das sei grundsätzlich etwas anderes, als wenn eine Versicherung vollumfänglich Fahrraddiebstähle abdecke und dann durch eine Klausel wieder einschränke, so die Richter.

Die Beweispflicht dafür, dass das Fahrrad nach 6.00 Uhr gestohlen worden und der Versicherungsfall eingetreten sei, trage die Versicherte, so das Gericht. Das sei auch naheliegend, denn den Versicherungen sei in solchen Fällen nach lebensnaher Betrachtungsweise der Beweis für Diebstähle während der Nacht nahezu unmöglich. Ein Versicherungsnehmer könne dagegen ganz einfach mithilfe von Zeugen beweisen, dass das Rad am frühen Morgen noch da gewesen sei, so die Richter.
Landgericht Bielefeld AZ: 22 S 252/06

 
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