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TippspielDoppeltes Pech: Fahrraddiebstahl zur falschen Uhrzeit
Klausel nicht beachtet: Hausratversicherung zahlt nicht
Wer Fahrraddiebstähle über seine Hausratversicherung mitversichern will, sollte darauf achten, dass sich die Versicherung nicht mithilfe von risikobegrenzenden Klauseln leicht aus der Verantwortung stehlen kann.
Das Landgericht Bielefeld wies die Zahlungsklage der Frau ab. Die „Nachtzeitklausel“ sei eine objektive Risikobegrenzung, welche die Versicherte nicht unangemessen benachteilige, so das Gericht. Der Versicherungsschutz habe in erster Linie für Hausrat bestanden und sei nur bedingt auf Diebstahl von Fahrrädern ausgeweitet worden. Das sei grundsätzlich etwas anderes, als wenn eine Versicherung vollumfänglich Fahrraddiebstähle abdecke und dann durch eine Klausel wieder einschränke, so die Richter.
Die Beweispflicht dafür, dass das Fahrrad nach 6.00 Uhr gestohlen worden und der Versicherungsfall eingetreten sei, trage die Versicherte, so das Gericht. Das sei auch naheliegend, denn den Versicherungen sei in solchen Fällen nach lebensnaher Betrachtungsweise der Beweis für Diebstähle während der Nacht nahezu unmöglich. Ein Versicherungsnehmer könne dagegen ganz einfach mithilfe von Zeugen beweisen, dass das Rad am frühen Morgen noch da gewesen sei, so die Richter.
Landgericht Bielefeld AZ: 22 S 252/06
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