Wie weit geht die Verkehrssicherungspflicht? Betreiber von Schwimmbädern mit Wasserrutschen, bei denen Ampelanlagen den Einstieg regeln, müssen diese nicht ständig mit der neuesten Technik ausstatten, um ihren Verkehrssicherungspflichten zu genügen.
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Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, hatte sich in einem Hallenbad mit Wasserrutsche ein Unfall ereignet. Ein Badegast war nach eigenen Angaben in die Rutschröhre gestiegen, als die vom Betreiber installierte Ampelanlage auf Grün schaltete. Auf dem Weg nach unten prallte er plötzlich gegen drei Mädchen, die sich noch in der Röhre befanden, und verletzte sich dabei. Der Gast war empört über die seiner Meinung nach nicht betriebssichere Anlage. Die Betreiberin des Schwimmbades habe gegen ihre Verkehrssicherungspflicht verstoßen. So hätte sie die Ampelanlage an der Wasserrutsche statt nur mit einer Lichtschranke am Rutschenauslauf mit einer intelligenten Technik ausstatten müssen: Einfahrende Personenzahlen hätten mit den ausfahrenden abgeglichen werden müssen und erst dann die Rutsche freigegeben werden dürfen. Zumindest wäre die Betreiberin aber verpflichtet gewesen, den Einstieg „rundum“ von einem Bademeister überwachen zu lassen. Der Badegast zog vor Gericht. Das OLG Saarbrücken wies die Klage ab. Die Betreiberin des Hallenbades sei ihrer Verkehrssicherungspflicht nachgekommen und hafte deshalb nicht, so das Gericht. Zwar müssten Rutschen in Badeanstalten so beschaffen sein, dass die Benutzer vor Gefahren, die für sie nicht vorhersehbar seien, bewahrt blieben. Und gerade weil Kinder und Jugendliche dazu neigten, Vorschriften nicht zu beachten, müsse missbräuchliches Verhalten bei der Vorsorge miteinkalkuliert werden, so die Richter. Doch habe die Betreiberin durch die vorhandenen Schutzvorkehrungen für ein hohes Maß an Verkehrssicherheit gesorgt. So habe sie die ordnungsgemäße Benutzung durch Symbole verdeutlicht und mit der vorhandenen Ampeltechnik die maßgeblichen DIN-Vorschriften erfüllt. Eine, wie vom Badegast gefordert, hochmoderne Anlage sei dagegen zum Zeitpunkt des Unfalls noch kein Standard und für die Betreiberin finanziell unzumutbar gewesen.
Oberlandesgericht Saarbrücken AZ: 1 U 616/05-212