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„Tintenklecks mit Tentakeln“ eintätowiert

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„Tintenklecks mit Tentakeln“ eintätowiert

Studio muss für Pfusch haften
Wer sich in einem Tattoo-Studio eine Hautverzierung stechen lässt, darf darauf vertrauen, dass der Tätowierer fachgerecht arbeitet und das Ergebnis den eigenen Vorstellungen entspricht. Vor allem aber sollte er das Studio ohne gravierende Verletzungen wieder verlassen, wie das Amtsgericht Borken feststellte.

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Eine Frau hatte ein Tattoo-Studio im Münsterland aufgesucht, um sich eine alte Tätowierung am linken Oberarm entfernen zu lassen. Der Tätowierer empfahl der Kundin, das Herzmotiv mit der Aufschrift „Panik“ einfach übertätowieren zu lassen. Die Frau willigte ein. Während des Eingriffs blutete ihr Arm allerdings sehr stark, und die Tätowierung sah plötzlich aus wie ein „Tintenklecks mit Tentakeln“. Außerdem schwoll der Oberarm an und entzündete sich. Als die eitrige Schwellung nach drei Wochen immer noch nicht abgeklungen war, konsultierte die Frau einen Hautarzt.

Der entfernte ihr die – mittlerweile völlig vernarbte – Tätowierung mittels Laserbehandlung. Von dem Studio verlangte sie später Schadenersatz und Schmerzensgeld. Der Inhaber stritt alle Vorwürfe ab und verwies auf die Einverständniserklärung der Dame. Doch die zog vor Gericht.

Das Amtsgericht Borken sprach der Frau nach Mitteilung des Anwalt-Suchservice 2000 Euro zu. Die Summe wäre noch höher ausgefallen, wenn die Dame nicht drei Wochen mit der ärztlichen Erstbehandlung gewartet hätte, so der Amtsrichter.

Der Tätowierer habe mangelhaft und in keiner Weise fachgerecht gearbeitet, so das Gericht. Durch seine Nachlässigkeit habe er tiefere Hautschichten des Oberarms verletzt, was zu starken Blutungen und zur Vernarbung der Tätowierung geführt habe.

Das alles habe der Sachverständige bestätigt. Auch wenn der Tätowierer eine relativ kurze und sachgemäße Nadel verwendet habe, sei es möglich – durch zu viel Druck auf diese –, tiefere Hautpartien zu verletzen. Das hätte er als Fachmann wissen müssen, so das Gericht. Deshalb könne er sich im Nachhinein auch nicht auf das Einverständnis der Frau berufen. Dieses habe sie nur für eine fachgerechte Erstellung eines Tattoos erklärt. Davon abgesehen müsse eine fachgerechte Tätowierung regelmäßig den vorher abgesprochenen Vorstellungen des Kunden entsprechen und künstlerische Qualitäten besitzen. Das könne man von einem „Tintenklecks mit Tentakeln“ wohl nicht behaupten, so der Amtsrichter.
Amtsgericht Borken AZ: 4 C 121/04

 
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