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Wenn es kracht und die Ampel rot zeigt

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Wenn es kracht und die Ampel rot zeigt

Richter: Schadensteilung 50:50
Lässt sich bei einem Unfall auf einer Kreuzung nicht feststellen, welches der beteiligten Fahrzeuge bei Rot eingefahren ist, so erscheint eine Schadensteilung 50 zu 50 gerechtfertigt. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle entschieden.

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Ein BMW und ein Golf waren auf einer Kreuzung zusammengestoßen. Beide Fahrzeuge wurden erheblich beschädigt. Später vertraten beide Autofahrer die Meinung, der jeweils andere sei schuld an dem Crash und müsse für den Schaden aufkommen.

Die Golf-Fahrerin behauptete, sie habe noch Grün gehabt. Der BMW-Fahrer gab an, er habe zunächst vor der roten Ampel gehalten und sei erst bei Grün wieder angefahren.

Da sich nicht sicher feststellen lasse, so das Gerichtsurteil, welcher der beteiligten Unfallfahrer bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren sei, wen also also ein Verschulden an dem Verkehrsunfall treffe, müssten beide nur für die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs haften. Da hier zwei Pkw miteinander kollidiert seien, seien die von diesen ausgehenden Betriebsgefahren in etwa gleich hoch zu bewerten. Daher, so die Richter nach Angaben des Anwalt-Suchservice, sei eine Haftungsverteilung von 50 zu 50 vorzunehmen.
Oberlandesgericht Celle AZ: 14 U 1969/05

 
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