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TippspielWenn es kracht und die Ampel rot zeigt
Richter: Schadensteilung 50:50
Lässt sich bei einem Unfall auf einer Kreuzung nicht feststellen, welches der beteiligten Fahrzeuge bei Rot eingefahren ist, so erscheint eine Schadensteilung 50 zu 50 gerechtfertigt. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle entschieden.
Die Golf-Fahrerin behauptete, sie habe noch Grün gehabt. Der BMW-Fahrer gab an, er habe zunächst vor der roten Ampel gehalten und sei erst bei Grün wieder angefahren.
Da sich nicht sicher feststellen lasse, so das Gerichtsurteil, welcher der beteiligten Unfallfahrer bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren sei, wen also also ein Verschulden an dem Verkehrsunfall treffe, müssten beide nur für die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs haften. Da hier zwei Pkw miteinander kollidiert seien, seien die von diesen ausgehenden Betriebsgefahren in etwa gleich hoch zu bewerten. Daher, so die Richter nach Angaben des Anwalt-Suchservice, sei eine Haftungsverteilung von 50 zu 50 vorzunehmen.
Oberlandesgericht Celle AZ: 14 U 1969/05
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