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Kostenärger um eine Bodylift-Operation

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Kostenärger um eine Bodylift-Operation

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Mann reduziert sein Gewicht in drei Jahren um 70 Kilo – Krankenkasse muss nicht zahlen
Gesetzliche Krankenkassen müssen grundsätzlich nicht die Kosten einer Bodylift-Operation zur Entfernung überschüssiger Hautfalten übernehmen, die beim Patienten infolge extremer Gewichtsabnahme aufgetreten sind.
Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat diese Entscheidung getroffen. Passiert war Folgendes: Der Kläger hatte sein Körpergewicht innerhalb von drei Jahren durch Sport und Diät um 70 Kilo reduziert. Als Folge verblieben lappenförmige Hautfalten im Bereich von Brust und Bauch sowie Hauterschlaffungen an Armen und Oberschenkeln. Der Antrag bei seiner Krankenkasse auf Kostenübernahme einer Hautstraffungsoperation blieb ohne Erfolg.

Das Landessozialgericht schloss sich der Krankenkasse an und lehnte den Anspruch ebenfalls ab: Eine Kostenübernahme sei nicht zulässig, um die Verbesserung des Gesundheitszustands durch die Gewichtsabnahme zu honorieren. Vielmehr müsse eine behandlungsbedürftige Krankheit bestehen. Bei dem Kläger liege aber keine körperliche Anormalität vom Krankheitswert vor.

Der Hautüberschuss führe auch nicht zu einer schweren körperlichen Entstellung. Dies würde voraussetzen, dass man beim flüchtigen Anblick des Klägers in angezogenem Zustand Erschrecken, Abscheu oder eine anhaltende Abneigung empfinden könne, heißt es in der Begründung. Selbst wenn die Hauterschlaffung zu einer psychischen Erkrankung geführt habe, sei eine Operation zu Lasten der Krankenversicherung ausgeschlossen.

Psychische Störungen seien Folge der Unzufriedenheit mit dem eigenen Körper und nur mit den Mitteln der Psychotherapie und Psychiatrie zu behandeln.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt AZ: L 4 KR 60/04




 
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