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Betonklotz aus dem Garten auf der Fahrbahn

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Betonklotz aus dem Garten auf der Fahrbahn

Grundstückseigentümer haftet nicht für Unfall
Grundstückseigentümer haften nicht automatisch für Schäden, die durch Gegenstände entstehen, welche Unbekannte von ihrem Grundstück auf die Fahrbahn geschafft haben.

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Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, hatte sich aus der Umfriedung eines Grundstücks ein Betonklotz gelöst. Nachts begaben sich Unbekannte in den Vorgarten des Hauses, holten den dort liegenden Steinbrocken und legten ihn auf die Fahrbahn. Wenig später kollidierte ein Pkw im Dunkeln mit dem Hindernis. Der Autofahrer wollte später den Eigentümer des Grundstücks für die Schäden an seinem Fahrzeug haftbar machen. Der Fall ging vor das Amtsgericht Limburg. Dem Urteil zufolge seien Eigentümer zwar dazu verpflichtet, von ihrem Grundstück ausgehende Gefahren abzuwenden.

Eine jeglichen Schadensfall ausschließende Verkehrssicherung sei aber nicht erreichbar, so das Gericht. Von einem Betonklotz, der über Nacht auf einem Privatgrundstück liege, sei normalerweise keine Gefahr für Mitmenschen zu erwarten. Hauseigentümer verstießen grundsätzlich nicht allein dadurch gegen ihre Verkehrssicherungspflicht, dass sie Gegenstände unbefestigt auf ihrem Grundstück lagerten. Der Grundstückseigentümer habe hier auch nicht damit rechnen müssen, dass Unbekannte den Stein über Nacht auf die Fahrbahn legen würden. Er habe seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt und müsse nicht haften, so das Urteil.
Amtsgericht Limburg AZ: 4 C 2124/05

 
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