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TippspielBetonklotz aus dem Garten auf der Fahrbahn
Grundstückseigentümer haftet nicht für Unfall
Grundstückseigentümer haften nicht automatisch für Schäden, die durch Gegenstände entstehen, welche Unbekannte von ihrem Grundstück auf die Fahrbahn geschafft haben.
Eine jeglichen Schadensfall ausschließende Verkehrssicherung sei aber nicht erreichbar, so das Gericht. Von einem Betonklotz, der über Nacht auf einem Privatgrundstück liege, sei normalerweise keine Gefahr für Mitmenschen zu erwarten. Hauseigentümer verstießen grundsätzlich nicht allein dadurch gegen ihre Verkehrssicherungspflicht, dass sie Gegenstände unbefestigt auf ihrem Grundstück lagerten. Der Grundstückseigentümer habe hier auch nicht damit rechnen müssen, dass Unbekannte den Stein über Nacht auf die Fahrbahn legen würden. Er habe seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt und müsse nicht haften, so das Urteil.
Amtsgericht Limburg AZ: 4 C 2124/05
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09.02.2012
