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TippspielKind verletzt sich am Schwebebalken
Siebenjährige darf nicht ohne Aufsicht turnen
Die Übungsleiterin eines Turnvereins verletzt ihre Sorgfaltspflicht, wenn sie sieben- bis achtjährige Kinder unbeaufsichtigt am Schwebebalken turnen lässt. Das hat das Amtsgericht Bonn entschieden.
Die Übungsleiterin hätte die Mädchen nicht selbstständig am Schwebebalken turnen lassen dürfen, ohne sie zu begleiten und den so genannten Aufgang zu sichern, so der Richter. Die Kinder seien erst sieben bis acht Jahre alt gewesen. Angesichts dessen seien die Gefahren, denen sie beim Training ausgesetzt gewesen seien, zu groß gewesen, als dass man sie an einem so gefährlichen Gerät wie dem Schwebebalken allein hätte turnen lassen dürfen.
Kinder in diesem Alter, so der Richter, seien spontan und leicht ablenkbar, also nicht so konzentriert wie ältere Kinder oder Erwachsene. Hinzu komme eine eingeschränkte Einsichtsfähigkeit, was Gefahren angehe. Die Übungsleiterin hätte die Mädchen im Training so weit wie möglich vor den Risiken schützen müssen, die das Geräteturnen mit sich bringe. Hätte die Frau bei der Schwebebalkenübung Hilfestellung geleistet, so wäre der Unfall vermieden worden. Sie hätte dann genau dort gestanden, wo das Mädchen vom Balken stürzte. Die Siebenjährige wäre ihr geradezu in die Arme gefallen, so das Gericht. Die Übungsleiterin habe die Kinder fahrlässig einer vermeidbaren Gefahr ausgesetzt, die sie kennen musste. Für diese Pflichtverletzung müsse sie haften und dem verletzten Kind Schmerzensgeld zahlen.
Amtsgericht Bonn AZ: 11 C 478/05
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