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TippspielUnbezahlte Probearbeit nicht gemeldet
Mann muss Arbeitslosengeld zurückzahlen
Arbeitslose müssen der Agentur für Arbeit Probejobs selbst dann unverzüglich persönlich melden, wenn diese unbezahlt und nur von kurzer Dauer sind. Ansonsten können sie zur Rückzahlung aller erhaltenen Leistungen verpflichtet werden, warnt der Anwalt-Suchservice und verweist auf ein Urteil des Sozialgerichtes Aachen.
Die Arbeitsagentur sei dazu berechtigt gewesen, die Arbeitslosengeld-Bewilligung aufzuheben und die erbrachten Leistungen – einschließlich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung – zurückzuverlangen, so das Gericht. Die Wirkung der Arbeitslosmeldung sei mit der Aufnahme der Beschäftigung und dem Versäumnis, diese unverzüglich der Arbeitsagentur mitzuteilen, erloschen. Dass es sich dabei um ein unentgeltliches Probearbeitsverhältnis gehandelt habe, sei unbeachtlich, so die Richter. Da dem Mann die Mitteilungspflicht gegenüber der Agentur bekannt gewesen sei, könne man sein Versäumnis auch mindestens als grob fahrlässig werten. Und weil der Leistungsempfänger sein Probearbeitsverhältnis persönlich der Agentur für Arbeit melden müsse, hätte sein damaliger Arbeitgeber ihm diese Pflicht gar nicht abnehmen können, so das Gericht.
Sozialgericht Aachen AZ: S 11 AL 105/05
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10.02.2011
