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Fußball-TippspielChorgesang und fliegendes Spielzeug
Stacheldraht und Holzzäune im Nachbarschaftsstreit
Auch Kirchengemeinden müssen auf ihre Nachbarn Rücksicht nehmen und vor allem das Gebot der Nachtruhe einhalten. Ein Anlieger, der sich durch eine Pfarrei gestört fühlt und sein Recht vor Gericht einklagen will, muss der Gemeinde aber wesentliche Beeinträchtigungen nachweisen können, entschied das Landgericht Münster in einem Urteil.
Ein Ehepaar haderte gut 30 Jahre mit seinem Schicksal, ein Haus neben einer Kirchengemeinde zu bewohnen. Die Anlieger fühlten sich, wie der Anwalt-Suchservice mitteilte, durch Chorproben und musikalisch umrahmte Feiern, die im Pfarrhaus stattfanden, behelligt.
Auch Kirchengemeinden müssen auf ihre Nachbarn Rücksicht nehmen und vor allem das Gebot der Nachtruhe einhalten. Ein Anlieger, der sich durch eine Pfarrei gestört fühlt und sein Recht vor Gericht einklagen will, muss der Gemeinde aber wesentliche Beeinträchtigungen nachweisen können, entschied das Landgericht Münster in einem Urteil.
Ferner ärgerten sie sich über Belästigungen, die vom angrenzenden Kindergarten der Gemeinde ausgingen. Ab und zu warfen die Kleinen Plastikschaufeln und ähnliches Spielzeug auf das Anwesen des Paares. Und das, obwohl die ihr Grundstück extra mit einer Stacheldrahtkrone auf dem zwei Meter hohen Maschendrahtzaun gesichert hatten, teilte der Anwalt-Suchservice weiter mit.
Auf der anderen Seite schirmte die Pfarrgemeinde ihr Gelände mit Holzpalisadenelementen ab, da das ältere Ehepaar in der Vergangenheit mehrmals die Kinder mit einem Gartenschlauch nass gespritzt hatte. Nach zahlreichen erfolglosen Beschwerden beim Kirchenvorstand und dem Ordnungsamt zogen die Eheleute vor Gericht.
Das Landgericht Münster wies die Unterlassungsklage jedoch ab. Da es in der Vergangenheit zu keinen wesentlichen Beeinträchtigungen durch die angrenzende Kirchengemeinde gekommen sei, seien auch in Zukunft keine derartigen Störungen zu erwarten, so das Gericht. Zwar müssten auch Kirchengemeinden grundsätzlich die Nachtruhe und die Lärmgrenzen einhalten. Zur Orientierung dienten insoweit die Vorgaben der Immissionsschutzgesetze sowie der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm. Doch hätten die Zeugenaussagen der übrigen Nachbarn nicht auf derlei Belästigungen schließen lassen, so die Richter.
Eine einzige Chorprobe, die bis nach 22 Uhr angedauert habe, sei nicht maßgebend. Ähnliches gelte für Spielzeug, das selten, also ein bis zwei Mal pro Jahr, von Kindern über den Zaun geworfen werde. Vielmehr, so das Gericht, sei davon auszugehen, dass die von dem Ehepaar einseitig empfundenen Störungen auf einer besonderen persönlichen Empfindlichkeit beruhten. Wer aber selbst einen ungestörten Lebenswandel für sich beanspruche, müsse auch anderen Bewohnern entsprechende Freiheiten zubilligen, so die Richter.
Landgericht Münster AZ: 12 O 146/06
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