Vermieter darf Erlaubnis verweigern Enthält ein Formularmietvertrag die Regelung, dass die Haltung von Hunden und Katzen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters erlaubt ist, so kann dieser nach einem Urteil des Landgerichts Krefeld nach freiem Ermessen darüber entscheiden, ob er sie erteilen möchte oder nicht.
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Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, hatte ein Mann eine Wohnung gemietet und sich einige Zeit später dazu entschlossen, zwei Katzen anzuschaffen. Seine Vermieterin war damit nicht einverstanden und verwies auf eine Klausel im Mietvertrag, die lautete: „Jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, bedarf der Zustimmung des Vermieters.“ Der Tierfreund wollte sich nicht geschlagen geben und zog vor Gericht. Die Katzenhaltung, so meinte er, dürfe ihm nicht verweigert werden. Schließlich habe die Vermieterin zwei anderen Mietern im Haus die Hundehaltung erlaubt, und es gebe keinen Grund für eine Ungleichbehandlung. Das Landgericht Krefeld entschied jedoch, dass der Mieter keinen Anspruch auf Zustimmung zur Katzenhaltung habe. Die Richter vertraten den Standpunkt, dass die Haltung größerer Tiere in Mehrfamilienhäusern nicht mehr zum vertragsgemäßen Gebrauch gehöre. Insbesondere die Hunde- und Katzenhaltung sei dort wegen möglicher Belästigungen anderer Hausbewohner grundsätzlich erlaubnispflichtig. Mache der Mietvertrag die Katzenhaltung von der Zustimmung des Vermieters abängig, so sei in der Rechtsprechung zwar umstritten, ob der nach freiem Ermessen darüber entscheiden dürfe oder ob er die Erlaubnis nur bei Vorliegen überzeugender Sachgründe verweigern dürfe. Zumindest dann, wenn der Mietvertrag – wie hier – keinerlei Maßstäbe für die Erteilung der Erlaubnis festsetze, sei aber davon auszugehen, dass der Vermieter frei entscheiden dürfe. Die Vermieterin habe sich auch nicht rechtsmissbräuchlich verhalten. Eine unzulässige, willkürliche Ungleichbehandlung des Mieters gegenüber den beiden Hundehaltern liege nicht vor. Schließlich hätten die ihre Tiere schon beim Einzug besessen, und die Vermieterin habe ihnen im Hinblick auf die emotionale Bindung an die Hunde gestattet, diese zu behalten. Der Katzenliebhaber habe sich die beiden Tiere dagegen erst nachträglich anschaffen wollen. Die Sachlage sei deshalb völlig anders.
Landgericht Krefeld Az: 2 S 46/06