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TippspielEine Schönheits-Klinik, die keine war
Ein Arzt darf seine ambulante Praxis nicht einfach als „Klinik“ bezeichnen. Denn dabei erwarten die Patienten eine stationäre Unterbringung für Heilung und Pflege, so ein Urteil das Landgericht Düsseldorf. Und selbst die gesetzlich nicht definierte Bezeichnung „Tages-Klinik“ sei aus diesem Grunde unzulässig.
Landgericht Düsseldorf Az: 12 O 366/04
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