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Eine Schönheits-Klinik, die keine war

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Eine Schönheits-Klinik, die keine war

Ein Arzt darf seine ambulante Praxis nicht einfach als „Klinik“ bezeichnen. Denn dabei erwarten die Patienten eine stationäre Unterbringung für Heilung und Pflege, so ein Urteil das Landgericht Düsseldorf. Und selbst die gesetzlich nicht definierte Bezeichnung „Tages-Klinik“ sei aus diesem Grunde unzulässig.

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Eine solche Klinik muss immer über eine entsprechende Konzession gemäß der Gewebeordnung verfügen. Und die lag in dem konkreten Fall einer Arztpraxis für ästhetische Schönheitsoperationen nicht vor. Darüber hinaus sei für eine „Klinik“ immer eine besondere personelle und apparative Mindestausstattung für die stationäre Betreuung erforderlich.
Landgericht Düsseldorf Az: 12 O 366/04

 
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