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Mann wollte Haus „platt machen“

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Mann wollte Haus „platt machen“

Frau beantragte nach Drohung alleiniges Nutzungsrecht und scheiterte
Trennt sich ein nichteheliches Paar mit gemeinsamem Haushalt, kann der eine Lebenspartner nur dann das alleinige Nutzungsrecht an der Wohnung beanspruchen, wenn der andere ihn zuvor verletzt oder ihr seiner Freiheit beraubt hat.

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Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, hatte sich ein in eheähnlicher Gemeinschaft lebendes Paar mit zwei gemeinsamen Kindern nach vielen Jahren getrennt. Bis dahin hatten alle vier in einer Wohnung, die im alleinigen Eigentum der Frau stand, einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt.

Als nach der Trennung wieder einmal der Streit um das Besuchsrecht für die Kinder eskalierte, drohte der Mann seiner Ex-Partnerin, „das ganze Haus mit einem Radlader zusammenzuschieben“.

Die Frau rief zwar nicht die Polizei. Aber sie beantragte gerichtlich das alleinige Nutzungsrecht für die gemeinsame Wohnung und berief sich dabei auf das Gewaltschutzgesetz.

Das Oberlandesgericht Rostock sah keinen Anspruch auf ein alleiniges Nutzungsrecht. Dieses Recht erhielten Lebensgefährten nur, wenn sie von ihren Partnern in der Vergangenheit in ihrer Gesundheit verletzt oder ihrer Freiheit beraubt worden seien, so die Richter. Das sei im vorliegenden Fall aber nicht geschehen. Der Mann habe seine Ex-Partnerin lediglich bedroht und versucht, sie dazu zu nötigen, ihm die Kinder am Folgetag besuchsweise zu überlassen. Das reiche nicht aus, so das Gericht. Ebenso wenig wie bloße Beschimpfungen, Belästigungen, Beleidigungen und Nachstellungen. Außerdem, so der Richter, sei die Frau wohl selbst nicht von der Ernsthaftigkeit der Drohung ausgegangen, denn sonst hätte sie die Polizei gerufen.
Oberlandesgericht Rostock Az: 11 UF 39/06

 
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